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Informationen zum Dokument  BGer 1C_43/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_43/2014 vom 07.02.2014
 
{T 1/2}
 
1C_43/2014
 
 
Urteil vom 7. Februar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Einwohnergemeinde Derendingen, Hauptstrasse 43, 4552 Derendingen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Lack,
 
gegen
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Umweltschutz (Bodenbelastung),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich vor 1950) wurden auf zahlreichen Grundstücken der ehemaligen Arbeitersiedlung "Elsässli" in Derendingen Teerplatten verlegt. Diese stammten von der Dachabdeckung der Shed-Hallen der Kammgarnspinnerei Derendingen und dienten der Befestigung von Wegen und Plätzen in den Gärten der Siedlung. Im Herbst 2010 wurde festgestellt, dass der Oberboden im Bereich der Teerreste sehr stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist. Die PAK-Gehalte überschreiten die Sanierungswerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12).
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Januar 2014 beantragt die Einwohnergemeinde Derendingen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei der Bodenbelastung der Liegenschaften GB Derendingen Nrn. 126, 1441, 3252, 3253, 3259, 3263, 3265, 3267 und 3268 um einen belasteten Standort handle. Weiter sei festzustellen, dass die Gefährdungsabschätzung für die genannten Liegenschaften gesetzwidrig sei.
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C. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen (Art. 102 Abs. 1 BGG).
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG unterliegt. Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Grundeigentümerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Angelegenheit an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen, damit dieses allfällig erforderliche Nutzungsverbote oder -einschränkungen (insbesondere für Kinder bis 12 Jahre) für die betroffenen Grundeigentümer klar formuliere und in Verfügungsform eröffne. Die Beschwerdeführerin wehrt sich insbesondere gegen die Bezeichnung der betroffenen Gärten als chemisch belastete Böden im Sinne der VBBo. Die beanstandete rechtliche Einordnung der Bodenbelastung stellt noch keinen endgültigen Entscheid über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümerin dar.
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2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, die als Grundeigentümerin nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Einwohnergemeinde Derendingen auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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