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Informationen zum Dokument  BGer 1B_442/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_442/2013 vom 07.02.2014
 
{T 0/2}
 
1B_442/2013
 
 
Urteil vom 7. Februar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
 
gegen
 
Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
formelle Rechtsverweigerung im Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Die Ermittlungen ergaben nach der Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts an die Anklagekammer vom 10. September 2013 den Verdacht, dass die mit X.________ wirtschaftlich identische Y.________ AG in erheblichem Ausmass durch Überweisungen zulasten der geschädigten Wohnbaugenossenschaft Z.________ alimentiert worden sei; davon seien USD 67'000 und CHF 800'000 auf das Konto von W.________, dem Sohn von X.________, in die Dominikanische Republik überwiesen worden. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2011 an die Behörden der Dominikanischen Republik, welches am 29. Mai 2013 ergänzt wurde, versucht das Kantonale Untersuchungsamt, diese mutmasslich deliktisch erlangten Gelder bei W.________ sicherzustellen.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihm uneingeschränkte Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren.
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C. Die Anklagekammer verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Das Kantonale Untersuchungsamt beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer in einer Rechtshilfeangelegenheit; als solcher ist er nicht (oder jedenfalls nicht direkt, vgl. Art. 84 BGG) mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Der Beschwerdeführer macht indessen jedenfalls sinngemäss geltend, die Anklagekammer habe die Angelegenheit zu Unrecht als Rechtshilfe-, anstatt als Strafsache behandelt und erledigt. Diese Rüge - die Vorinstanz habe unter Verletzung von Bundesrecht keinen Strafentscheid im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG erlassen - kann grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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