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Informationen zum Dokument  BGer 9C_811/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_811/2013 vom 06.02.2014
 
{T 0/2}
 
9C_811/2013
 
 
Urteil vom 6. Februar 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. R.________, geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung. Er war zuletzt seit Mai 1999 als Hilfsgärtner bei der T.________ AG angestellt. Am 15. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme, bestehend seit 19. Mai 2008, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Wegen einer dilativen Kardiomyopathie wurde ihm am 21. Oktober 2008 im Spital X.________ ein Herzschrittmacher (CRT-ICD) eingesetzt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Per 28. Februar 2009 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis. Nachdem die IV-Stelle R.________ mit Vorbescheid vom 21. September 2009 die Zusprechung einer halben Rente in Aussicht gestellt und er hierauf geltend gemacht hatte, zusätzlich zu den körperlichen auch an psychischen Problemen zu leiden, holte die IV-Stelle Berichte ein des Ambulatoriums Y.________ vom 13. Oktober 2009, Ende April und 23. Juli 2010 sowie des Hausarztes Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. November 2010. Zudem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten beim medizinischen Abklärungsinstitut Z.________, welches am 13. Juli 2011 erstattet wurde. Nach einem erneuten Vorbescheidverfahren, in welchem R.________ wiederum Einwände erheben und weitere Arztberichte ins Recht legen liess, und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Januar 2012 (Dr. med. K.________, Fachärztin Innere Medizin) und 21. Februar 2012 (Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) verfügte die IV-Stelle am 10. April 2012 die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011.
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B. Hiegegen liess R.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und Berichte des Spitals X.________, Klinik für Kardiologie, vom 1. Juni 2012 (betreffend eine am 4. Mai 2012 durchgeführte Spiroergometrie), sowie des Ambulatoriums Y.________, vom 3. Juni 2012, einreichen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2009, eventuell gestützt auf ein einzuholendes medizinisches Gutachten, beantragen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente von Mai 2009 bis Juli 2011 durch die Beschwerdegegnerin geschützt und einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz gab die medizinischen Akten ausführlich wieder und erwog, es sei ausgewiesen, dass die angestammte, körperlich anstrengende Tätigkeit als Hilfsgärtner dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten Tätigkeit habe die IV-Stelle gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ zutreffend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % spätestens ab Mitte 2009 und von 75 % ab Mai 2011 angenommen. Soweit in den Berichten des Ambulatoriums Y.________ aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 40-60 % ausgewiesen werde, hätten die Gutachter am medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ diese Beurteilung richtigerweise als nicht plausibel erachtet. Die wegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im November 2011 und Juni 2012 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten die Ärzte des Ambulatoriums Y.________ nicht nachvollziehbar. Zudem hätten sie die somatische Situation nicht gekannt und Verständigungsprobleme eingeräumt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass psychosoziale Belastungen berücksichtigt worden seien. In somatischer Hinsicht hätten die Ärzte am Spital X.________ keine objektive Verschlechterung attestiert. Zwar sei anlässlich der Spiroergometrie vom 1. Juni 2012 eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt worden, indes hätten Rücken- und Beinschmerzen die Untersuchung erschwert. Von weiteren Abklärungen sei abzusehen, da sie keine Änderung des Beweisergebnisses erwarten liessen.
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Basierend auf dem letzten Lohn sei von Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54'419.- (im Jahr 2009) und Fr. 55'403.- (2011) sowie Invalideneinkommen von Fr. 30'619.- im Jahr 2009 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Tabelle TA1, Zentralwert, Anforderungsniveau 4; Arbeitspensum 50 %) und Fr. 46'443.- im Jahr 2011 (bei gleicher Berechnungsbasis, aber einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 75 %) auszugehen. Selbst unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % resultierte ab 1. Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab 1. Mai 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht mit den von ihm gerügten Fehlern und Mängeln des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ auseinandergesetzt habe. Die Experten hätten zu Unrecht auf den Beizug eines Kardiologen verzichtet, den Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch die Fachleute am Ambulatorium Y.________ nicht begründet und seien fälschlicherweise von einem Behandlungsabschluss ausgegangen. Zudem habe die Vorinstanz die zwischen Begutachtung und Verfügungserlass ergangenen medizinischen Berichte unvollständig und unhaltbar gewürdigt. Unhaltbar, willkürlich und den Untersuchungsgrundsatz verletzend sei insbesondere die Verneinung einer gesundheitlichen Verschlechterung, wie sie in den Berichten des Ambulatoriums Y.________ vom 22. November 2011 und 3. Juni 2012 aufgezeigt werde. Das kantonale Gericht habe verkannt, dass den Gutachtern des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ die kardiologische Fachkompetenz fehle. Schliesslich sei das Invalideneinkommen mit Blick darauf, dass er ausschliesslich in der Landwirtschaft und im Gartenbau Hilfsarbeiten verrichtet habe, ausgehend vom Tabellenlohn Gartenbau zu ermitteln. Damit resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wie auch die Entscheidbegründung sind in keiner Weise bundesrechtswidrig:
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4.1. Weshalb der Beizug eines Kardiologen für eine beweistaugliche Begutachtung nicht (zwingend) erforderlich war, legte RAD-Ärztin Dr. med. K.________ am 23. Januar 2012 nachvollziehbar dar, unter Hinweis auf die am 23. Juni 2011 im Spital X.________ durchgeführte kardiologische Untersuchung und fehlende klinische Hinweise auf eine Herzinsuffizienz oder eine Volumenretention anlässlich der Exploration im medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ sowie einen laborchemischen Normalbefund. Es trifft zu, dass im angefochtenen Entscheid eine explizite Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers fehlt. Ein Gericht ist indes nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand auseinanderzusetzen, sondern es genügt, dass die betroffene Person einen Entscheid sachgerecht anfechten kann (z.B. in BGE 138 III 76 nicht publ. E. 3.1 des Urteils 4A_532/2011 vom 31. Januar 2012), was hier der Fall war. Die Vorinstanz erkannte der Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ zu Recht volle Beweiskraft zu und folgte damit der soeben erwähnten Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. med. K.________. Der weitere Einwand, es fehle eine Auseinandersetzung mit den Differenzen zwischen der Einschätzung der Gutachter am medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ und den Kardiologen am Spital X.________ ist unbegründet, nachdem das kantonale Gericht die unterschiedlichen Beurteilungen ausführlich thematisiert und dargelegt hat, weshalb den Experten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ zu folgen sei. Die von den Kardiologen am 28. November 2011 bis zur Durchführung einer aktuellen Belastungsuntersuchung weiterhin auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit war explizit eine vorläufige Schätzung mangels aktueller Befunde. Wenn die Vorinstanz hierauf nicht abstellte, verletzte sie kein Bundesrecht. Die am 4. Mai 2012 - somit nach Verfügungserlass - durchgeführte Spiroergometrie ergab zwar eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, indes erschwerten Rücken- und Beinbeschwerden die Untersuchung, weshalb die Ärzte eine Verlaufsuntersuchung planten. Mangels verlässlicher Ergebnisse dieser Untersuchung braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob der Bericht in diesem Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.2 S. 535).
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4.2. Von einem inneren Widerspruch der Expertise vom 13. Juli 2011 kann keine Rede sein. Die das psychiatrische Teilgutachten verfassende Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, sie halte die zu Behandlungsbeginn (am 25. August 2009) von den Ärzten am Ambulatorium Y.________ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode für nachvollziehbar; in der Folge hätten sich die Symptome zu einer leichten depressiven Episode zurückgebildet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur auf 40-60 % eingeschätzt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung nach der Begutachtung im medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ fortgesetzt oder wieder aufgenommen hätte, könnte - nicht zuletzt mit Blick auf das laufende IV-Abklärungsverfahren - daraus allein jedenfalls nicht auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden geschlossen werden. Was die von den behandelnden Fachpersonen im Ambulatorium Y.________ gestützt auf die Hamilton-Depressionsskala erhobenen Diagnosen betrifft, legte RAD-Arzt Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Februar 2012 die Schwachstellen dieses Testverfahrens einlässlich dar (zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. z.B. Urteil 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Davon abgesehen, dass es für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens ankommt (z.B. Urteil 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit Hinweisen), verfiel das kantonale Gericht keineswegs in Willkür, wenn es nicht auf die Beurteilungen der Fachleute am Ambulatorium Y.________ abstellte. Soweit diese zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 22. November 2011 und 3. Juni 2012 gestützt auf die vom Versicherten im Hamilton-Testverfahren erreichten Resultate und dessen eigenen Aussagen eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige bzw. mittelgradige bis schwere Episode [ICD-10 F33.1/2]) bescheinigten, ist im Übrigen zu berücksichtigten, dass die diesen Tests zugrunde liegenden Angaben des Beschwerdeführers nach dem zweiten Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 datieren, mit welchem ihm nurmehr eine befristete Rente in Aussicht gestellt wurde.
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5. Die Rechtsprechung wendet zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [9C_237/2007]). Auf den Totalwert abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht. So verhält es sich hier. Das kantonale Gericht hat zu Recht keinen Grund gesehen, um ausnahmsweise auf die Durchschnittslöhne einer bestimmten Branche abzustellen.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Februar 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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