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Informationen zum Dokument  BGer 6B_886/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_886/2013 vom 06.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_886/2013
 
 
Urteil vom 6. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 5. Juli 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil mehrerer Personen, mehrfacher Geldwäscherei, Diebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 18 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs bezüglich zwei weiterer Sachverhalte sprach es sie frei. Es auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.
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A.b. Die von X.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Juni 2013 teilweise gut. Es hob die Kostenverteilung auf und auferlegte X.________ 8/9 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
2
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Rentner habe die Un- und Halbwahrheiten der Beschwerdeführerin insbesondere zum jeweiligen Verwendungszweck nur schwer überprüfen können. Sie habe zu ihm gezielt ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, in dessen Rahmen er jeweils nicht kontrolliert habe bzw. nicht habe kontrollieren können, ob die erlogenen Bedürfnisse real gewesen seien. Er sei ein betagter, gutmütiger Mensch, dessen Schutzbedürftigkeit erhöht sei. Die ihm zumutbare Aufmerksamkeit sei nicht jene, die bei einem Durchschnittsbürger erwartet werden könne. Er habe der Beschwerdeführerin auch nicht alles geglaubt, sondern habe einen Nachweis ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt und sie einmal in Wien besucht. Angesichts der Vielzahl der Lügen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Rentner auch hinsichtlich ihrer Zuneigung und Verbundenheit getäuscht habe, sei ihrem Handeln beträchtliche, von krimineller Energie getragene Raffinesse beizumessen. Die Abgestimmtheit ihrer Täuschungen, namentlich die vorgegebene freund- oder partnerschaftliche Verbundenheit gekoppelt mit immer neuen - auf unwahren und die Erzeugung von Mitleid oder Vortäuschung von Not basierenden - Bitten nach Geldsummen, stelle ein Lügengebäude dar. Der Rentner sei einem Irrtum unterlegen, da er geglaubt habe, er unterstütze eine ihm nahe verbundene Person. Ferner lägen eine Vermögensdisposition und der erforderliche Motivationszusammenhang vor. Obwohl der Rentner stets versichert habe, das Geld freiwillig gegeben zu haben, sei er von falschen Prämissen ausgegangen. Während er der Beschwerdeführerin den Umgang mit Geld habe beibringen wollen, habe diese nie versucht, sich und ihre Familie selbst zu versorgen. Ihr Lebenshaltungskonzept habe darin bestanden, systematisch das Vermögen von betagten Personen zu plündern. Hätte der Rentner gewusst, dass sie nur an seinem Geld interessiert war und seine Grosszügig- und Gutmütigkeit schamlos ausnutzte, hätte er ihr kein Geld gegeben. Er habe trotz des Umstands, dass er das Geld nicht zurück wolle, einen Vermögensschaden erlitten. Eine zivilrechtlich relevante Willenserklärung, die im Nachgang zu einer auf arglistiger Täuschung beruhenden Vermögensverfügung abgegeben werde, ändere am ursprünglichen Vermögensschaden nichts. Die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, und gewerbsmässig gehandelt (Urteil S. 21 ff.).
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1.2. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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1.3. Soweit die Beschwerdeführerin ihrer rechtlichen Argumentation eigene, von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ohne Willkür zu rügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). Sie bringt beispielsweise vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass dem Rentner nicht wichtig gewesen sei, wofür sie das Geld benötige. Er habe nur Freude bereiten wollen und bereue es nicht. Es habe sich um eine echte Freundschaft gehandelt, wofür auch die zweimaligen intimen Kontakte sprächen. Sie habe nicht in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern (Beschwerde S. 6 f., 11).
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1.4. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht. Ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, es liege ein Lügengebäude vor (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c), muss nicht geprüft werden. Auch wenn man alle Lügen der Beschwerdeführerin als einfache falsche Angaben qualifizieren wollte, so haben sie sich zu einem Netz von Unwahrheiten zusammengefügt, welches der Rentner nicht zu durchschauen vermochte. Das Bundesgericht hat sich in einem ähnlichen Fall ausführlich zum Tatbestandselement der arglistigen Täuschung und der Opfermitverantwortung bei hilflosen Personen geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass der Rentner der Beschwerdeführerin das Geld (aufgrund der Täuschung) freiwillig gegeben hat, ist tatbestandsinhärent, andernfalls wäre Raub oder Erpressung zu prüfen gewesen (Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 131 f. zu Art. 146 StGB). Der Umstand, dass er auf eine Wiedergutmachung verzichtet, ändert am Vorliegen eines Vermögensschadens nichts. Nach der Rechtsprechung genügt ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Dieser liegt darin, dass der vom Rentner beabsichtigte Zweck der Schenkung, den die Beschwerdeführerin durch die Täuschung setzte, nicht erreicht wurde (vgl. Gunther Arzt, a.a.O., N. 175 zu Art. 146 StGB). Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 21 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was weiterer Ausführungen bedarf.
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Erwägung 2
 
2.1. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch äussert (Beschwerde S. 11 f.). Soweit sie eine Verletzung von Art. 48 StGB rügt, ist die Beschwerde in weiten Teilen ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerde S. 12). Sie legt nicht dar, inwiefern ihre Familienverhältnisse schwierig sind und zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen. Ferner setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach ihr Geständnis neutral zu würdigen sei, zumal es aufgrund der erdrückenden Beweislage und nicht aus aufrichtiger Reue abgelegt worden sei (Urteil S. 30).
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2.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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