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Informationen zum Dokument  BGer 6B_835/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_835/2013 vom 06.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_835/2013
 
 
Urteil vom 6. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Veruntreuung; Willkür; Genugtuung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner gestattet, seine Alkoholika (Wein und Spirituosen) nach seinem Auszug eine gewisse Zeit im Weinkeller des Beschwerdeführers zu lagern. Unbestritten sei, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2007 einen Teil seiner Alkoholika abholte und einen weiteren Teil durch B.________ abtransportieren liess (Urteil S. 5 f. Ziff. 2.1). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B.________ sei erstellt, dass nicht der gesamte Wein abgeholt worden sei, sondern noch Weinflaschen des Beschwerdegegners im Weinkeller des Beschwerdeführers verblieben. Anders als bei den übrigen Weinen habe der Beschwerdegegner für die 15 Flaschen Sirio Barolo DOCG, Jahrgang 2000, eine Rechnung beibringen können. Demnach seien diese vom Beschwerdegegner hinterlegt worden und gehörten nicht dem Beschwerdeführer (Urteil S. 11 Ziff. 2.6).
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1.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen wären. Soweit er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). So argumentiert er, der Beschwerdegegner habe am 12. Oktober 2007 den Restbestand seines Weins durch B.________ abholen lassen, aus den Angaben des Beschwerdegegners ergäbe sich nicht, welche Weine er besessen habe, da er vor Einsicht in die Inventarliste keine Weinmarke habe benennen können, oder der Beschwerdegegner habe in der Anzeige den Wert der Alkoholika frei erfunden. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz hätte A.________ einvernehmen müssen, ohne dies näher zu begründen oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu rügen.
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1.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. In seinen Ausführungen zeigt er lediglich auf, dass man auch zu einem anderen Beweisergebnis hätte gelangen können. Dies reicht nicht, um Willkür darzutun (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen).
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1.4. Entgegen seinem Einwand hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil er seine Unschuld nicht beweisen konnte (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen). Vielmehr erachtete sie gestützt auf die Aussagen von B.________ und die Rechnung des Beschwerdegegners über 18 Flaschen "2000 Sirio Barolo DOCG" als erstellt, dass die 15 Flaschen Sirio Barolo DOCG, Jahrgang 2000, im Weinkeller des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner gehören. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers darauf hinweist, er habe nicht erklären können, woher er den Wein habe, was angesicht der belastenden Umständen zu erwarten gewesen wäre (Urteil S. 11 Ziff. 2.6). Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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