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Informationen zum Dokument  BGer 5A_95/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_95/2014 vom 04.02.2014
 
{T 0/2}
 
5A_95/2014
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________.
 
Gegenstand
 
Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
 
Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts
 
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (ärztlich am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsdauer am 17. Februar 2014 ablaufe,
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in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der an einer ... Störung leidende, im Zustand der ... eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er sonst andere gefährden würde,
2
dass (wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden ist) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2014 eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und Dr. Y.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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