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Informationen zum Dokument  BGer 2C_107/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_107/2014 vom 04.02.2014
 
{T 0/2}
 
2C_107/2014
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
4. Kammer, vom 16. Dezember 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerde sei, ungeachtet des Bestehens eines Bewilligungsanspruchs, darum zulässig, weil das Erlöschen respektive der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung strittig sei.
2
2.2. Das Verwaltungsgericht hat zwar geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung durch längeren Auslandaufenthalt erloschen sei (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG) oder ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) bzw. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) vorliege. Die Rügen des Beschwerdeführers beschlagen diese spezifischen Erlöschens- bzw. Widerrufsgründe. Auf diese kommt es allerdings im bundesgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar an; die Aufenthaltsbewilligung ist immer befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, auch wenn keine längeren Auslandaufenthalte zu verzeichnen sind und unabhängig vom Bestehen von Widerrufsgründen.
3
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 4. Februar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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