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Informationen zum Dokument  BGer 6B_949/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_949/2013 vom 03.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_949/2013
 
 
Urteil vom 3. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Verwaltungsgebäude Roter Löwe, Marktplatz, 5080 Laufenburg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung (Einstellungsverfügung), Beschwerdelegitimation,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Der Kanton Aargau hat im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/AG; SAR 251.200) seine Strafbehörden geregelt. Nach § 40 Abs. 1 EG StPO/AG können die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt die kantonalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen. Das gleiche Recht steht nach Absatz 2 der Oberstaatsanwaltschaft zu.
1
1.2. Die Strafprozessordnung ist anwendbar auf Verfahren, die von den Strafbehörden des Bundes und der Kantone geführt werden. Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben ausdrücklich vorbehalten (vgl. Art. 1 StPO). Zu diesen anderen Bundesgesetzen zählt insbesondere auch das Bundesgerichtsgesetz.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht hat schon unter der Geltung des (früheren) BG über den Bundesstrafprozess festgehalten, dass die eidgenössischen Rechtsmittel der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts dienen. Den kantonalen Staatsanwaltschaften komme bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Aufgabe zu. Sie tragen mit der Ergreifung von Rechtsmitteln wesentlich zu einer einheitlichen Praxis innerhalb des Kantons bei und stellen sicher, dass sich diese mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Einklang befindet. Da ausser in den Fällen der Bundesgerichtsbarkeit kein einheitlicher öffentlicher Ankläger für das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht, sondern diese Aufgabe auf die einzelnen Kantone aufgeteilt ist, müsse eine weitere Aufsplitterung vermieden werden. Das Bundesgericht hat es deshalb ausgeschlossen, dass neben einer für den ganzen Kanton tätigen und in letzter Instanz beschwerdebefugten Staatsanwaltschaft auch noch öffentliche Ankläger, die für Fälle aus einem Teilgebiet des Kantons zuständig sind, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (heute Beschwerde in Strafsachen) legitimiert sind. Es ist in diesem Sinn auf die Beschwerde eines Statthalteramtes des Kantons Zürich (BGE 115 IV 152 E. 4 S. 154 f.) wie auch auf die Beschwerde einer regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nicht eingetreten (BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143). In BGE 134 IV 36 E. 1.3 S. 38 f. hat es nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergänzend festgestellt, dass allein die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, selbst wenn sie das vorausgegangene kantonale Rechtsmittelverfahren nicht geführt hat, sondern die Anklage von einer ihr untergeordneten Behörde vertreten wurde.
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2.2. An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der schweizerischen Strafprozessordnung festzuhalten. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist "die Staatsanwaltschaft" und sind nicht die einzelnen Staatsanwälte zur Beschwerde legitimiert (Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 81 BGG). Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Eigenschaft als Behörde die Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Art. 16 Abs. 1 StPO).
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Erwägung 3
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 3. Februar 2014
8
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
11
Der Gerichtsschreiber: Faga
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