VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_930/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_930/2013 vom 03.02.2014
 
{T 0/2}
 
6B_930/2013
 
 
Urteil vom 3. Februar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, ein Abstand von 11 Metern sei bei zwei auf trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden Fahrzeugen grundsätzlich ausreichend. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor Y.________ in eine vortrittsberechtigte Strasse eingemündet ist, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen Hintereinanderfahrens in diesem Fall nicht anwendbar seien. Er habe somit den Vortritt von Y.________ missachtet.
1
2.2. Der Beschwerdeführer unterstreicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim Einbiegen in die Flughafenstrasse einen Abstand von 11 Metern zum Personenwagen von Y.________ einhielt und die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge 20 km/h betrug. Er habe einen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten und das Vortrittsrecht des auf der Flughafenstrasse fahrenden Fahrzeugs nicht missachtet.
2
2.3. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Die Rechtsprechung bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (BGE 114 IV 146).
3
2.4. Die Vorinstanz räumt ausdrücklich ein, dass ein Abstand von 11 Metern bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h ausreicht. Diese Ansicht ist zutreffend und gilt auch in der hier zu beurteilenden Situation. Der Beschwerdeführer wahrte nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen einen solchen Abstand bis zum Anhalten am Fussgängerstreifen und behinderte den auf der Flughafenstrasse fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt. Ihm ist keine Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten. Es erübrigt sich, die weiteren erhobenen Rügen näher zu prüfen.
4
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).