VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_6/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_6/2014 vom 29.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_6/2014
 
 
Urteil vom 29. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
auch: X.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde A.________.
 
Gegenstand
 
Kehrichtgrundgebühr,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2012.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist nur in Bezug auf den am 26. November 2013 erfolgten zweiten Versand des Urteils vom 21. November 2012 eingehalten. Das Urteil dürfte somit unter dem Aspekt der Fristwahrung bloss insofern noch anfechtbar sein, als Rügen in Bezug auf die in der zweiten Urteilsversion vorgenommenen Änderungen erhoben werden.
1
2.1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
2
2.1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (bzw. kommunalem) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
3
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird kantonal letztinstanzlich bestätigt, dass der Gemeinderat A.________ auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Erhebung der Kehrichtgrundgebühr nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hätte insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Diese bereits im November 2012 zugestellte, seinerzeit nicht angefochtene Entscheidung wird in der nun nach der zweiten Urteilseröffnung eingereichten Rechtsschrift allerdings nicht thematisiert. Darauf ist mangels Rügen nicht weiter einzugehen.
4
2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht nur Ausführungen zum Umstand, dass das fragliche Urteil zweimal zugestellt worden und die Parteibezeichnung in der zweiten Fassung an zwei Textstellen abgeändert worden ist. Inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder einer wie auch immer gearteten Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder auch nur an Feststellungen über die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts haben könnte, lässt sich weder aufgrund ihrer Rechtsschrift noch ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2014 noch der Akten ohne Weiteres feststellen. Ob sie unter dem Aspekt von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde legitimiert ist, kann aber offen bleiben.
5
2.2.3. Da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, müsste die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vorstehend E. 2.1.3). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt erst recht nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der zweimaligen Zustellung oder überhaupt seiner Vorgehensweise ein solches verletzt habe. Es fehlt an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
7
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 29. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).