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Informationen zum Dokument  BGer 1B_41/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_41/2014 vom 29.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_41/2014
 
 
Urteil vom 29. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Zwangsmassnahmen / Ersatzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Kantonsgericht Nidwalden als Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2013 bis am 15. August 2013 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden ersuchte am 9. August 2013 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Oktober 2013. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Urteil vom 23. August 2013 das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft ab und ordnete für die Dauer der Strafuntersuchung Ersatzmassnahmen an. Dagegen erhob X.________ am 2. September 2013 Beschwerde. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hiess mit Urteil vom 2. Dezember 2013 die Beschwerde teilweise gut und änderte den vorinstanzlichen Entscheid wie folgt:
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"1. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird abgewiesen
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2. An Stelle der mit Urteil vom 18. Mai 2013 angeordneten Untersuchungs-
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden vom 2. Dezember 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.1. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2013 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 13. Januar 2014. Die vorliegende Beschwerde wurde am 27. Januar 2014 eingereicht und ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.
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3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_1/2010 vom 5. Februar 2010). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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