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Informationen zum Dokument  BGer 6B_980/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_980/2013 vom 28.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_980/2013
 
 
Urteil vom 28. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. C.________, ausserordentlicher Staatsanwalt,
 
3. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
 
4. E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
 
5. F.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung (fahrlässige Tötung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2013.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem deshalb, weil der ausserordentliche Staatsanwalt es unterlassen habe, ihnen eine Stellungnahme des Beschwerdegegners 3 vom 17. Dezember 2012 zur Vernehmlassung zuzustellen, bevor er die Verfügung vom 21. Januar 2013 erliess (vgl. Beschwerde S. 3-5 Ziff. 5).
 
3.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat der ausserordentliche Staatsanwalt den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, weil er das Strafverfahren einstellte bzw. nicht an die Hand nahm, obwohl er zunächst zumindest einen Teil der Vorwürfe zur Anklage bringen wollte (Beschwerde S. 5 Ziff. 6).
 
3.3. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Ausstandsbestimmung von Art. 56 lit. b StPO geltend. Der ausserordentliche Staatsanwalt habe am 28. November (recte März) 2011 G.________ als sachverständigen Zeugen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen, obwohl dieser bereits 2009 als Gutachter einen Bericht über die Arbeit der Vollzugsorgane zu Handen der Aargauer Behörden erstellt habe. Unter diesen Umständen sei es offensichtlich, dass G.________ in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. Beschwerde S. 5-7 Ziff. 7).
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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