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Informationen zum Dokument  BGer 4A_24/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_24/2014 vom 27.01.2014
 
{T 0/2}
 
4A_24/2014
 
 
Urteil vom 27. Januar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 27. November 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Gewerbliche Schiedsgericht von Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Dezember 2008 auf die Klage der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2008 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Juni 2009 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Bundesgericht anfocht, welches mit Urteil 4A_382/2009 vom 22. September 2009 nicht auf die Beschwerde eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin der Schlichtungsbehörde am 27. April 2013 ein Schlichtungsgesuch einreichte, das mit der Klage vom 28. Oktober 2008 weitgehend identisch war;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen eine prozessleitende Verfügung des zuständigen Schlichters betreffend Kostenvorschuss am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhob und sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und das Schlichtungsverfahren sowie die Revision des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 beantragte;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2013 die Beschwerde, das Revisionsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 4./5. Oktober 2013 erneut ein Revisionsgesuch einreichte, welches das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. November 2013 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2014 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2013 anfechten zu wollen;
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin diese Grundsätze verkennt, wenn sie in ihrer Beschwerde erstmals vorbringt, sie habe die zwei ihrer Ansicht nach entscheidenden Lohnausweise nicht früher einreichen können, weil sie diese aufgrund einer gerichtlichen Zwangsräumung und damit einhergehendem Umzug innert kürzester Zeit nicht mehr habe auffinden können, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt wären;
 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, wenn sie in keiner Weise auf die Argumentation der Vorinstanz eingeht, wonach erstens die Beschwerdeführerin selbst ausführe, sie habe diese Lohnausweise bereits im früheren Verfahren eingereicht, und zweitens das Appellationsgericht diese Lohnausweise in seinem Entscheid vom 3. Juni 2009 auch tatsächlich gewürdigt habe;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist und sie ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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