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Informationen zum Dokument  BGer 8C_530/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_530/2013 vom 24.01.2014
 
{T 0/2}
 
8C_530/2013
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
N.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Kurt Pfändler,
 
Waltersbachstrasse 5, 8006 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1952 geborene N.________, ab 1998 Inhaberin und Geschäftsführerin der P.________ GmbH meldete sich im November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Sie verwies dabei auf Konzentrationsstörungen und einen doppelten Beinbruch nach zwei Unfällen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst weiteren Abklärungen Arztberichte sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten ein. Zudem zog sie die Akten des für die beiden Unfälle zuständigen Unfallversicherers bei. Mit Verfügungen vom 26. Juli 2011 sprach die IV-Stelle N.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zu.
1
Zwischenzeitlich hatte sich N.________ am 17. September 2010 mit dem Unfallversicherer vergleichsweise darauf geeinigt, dass dieser für die verbleibenden Unfallfolgen ab 1. März 2008 eine Invalidenrente der Unfallversicherung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % ausrichte.
2
B. N.________ erhob gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. Juli 2011 Beschwerde. Sie beantragte - wie sich aus Rechtsbegehren und Begründung ergibt - es sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2013 ab.
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C. N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr "ab dem 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen"; eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Mit der Beschwerde wird neu ein Bericht der Treuhand F.________ vom 31. Januar 2013 aufgelegt. Dieser kann, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zu seiner Einreichung gegeben hat, als unzulässiges neues Beweismittel nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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3. Die Versicherte hat unbestrittenermassen ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Die Verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente und ab 1. November 2007 eine Viertelsrente zugesprochen. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
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3.1. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Der gestellte Antrag lautet auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2007. Aus der Beschwerdebegründung geht aber unzweideutig hervor, dass es der Versicherten wie bereits vorinstanzlich darum geht, ab dem besagten Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zugesprochen zu erhalten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der von der Verwaltung verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten Rentenleistungen besteht.
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3.2. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich den nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente, die Zusprechung einer abgestuften Rente unter Berücksichtigung revisionsrechtlicher Gesichtspunkte, die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich und die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
11
 
Erwägung 4
 
4.1. Die IV-Stelle ging in den Verfügungen vom 26. Juli 2011 davon aus, die Versicherte sei seit 30. März 2006 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres habe von März bis Juli 2007 eine 85%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Seit August 2007 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei für das Jahr 2010 ausgehend von den im IK der Beschwerdeführerin für die Jahre 2002-2004 durchschnittlich ausgewiesenen Einkünften von Fr. 103'874.- und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen statistischen Nominallohnentwicklung auf Fr. 114'586.- festzusetzen. Zur Bestimmung des trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) seien Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Für das Jahr 2010 ergebe dies bei angepassten Tätigkeiten ein Einkommen von Fr. 65'347.-. Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens in angepassten Tätigkeiten resultiere ein Invalideneinkommen von zunächst Fr. 55'544.95 (85 % von Fr. 65'347.-) und in der Folge von Fr. 65'347.-. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 52 % resp. 43 %. Damit bestehe Anspruch von März bis Oktober 2007 auf eine halbe Rente und ab November 2007 auf eine Viertelsrente.
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4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, das Valideneinkommen sei gestützt auf den vom Sohn der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der P.________ GmbH erzielten Lohn festzusetzen. Massgeblich für den Einkommensvergleich wäre an sich das Jahr des Rentenbeginns, 2007. Da Angaben für dieses Jahr fehlten, sei aber auf den Lohn von 2008 in Höhe von Fr. 85'666.- abzustellen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei davon auszugehen, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Mit der Verwaltung sei auf eine zunächst 85%ige und in der Folge volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu schliessen. Es sei aber ein anderer Tabellenlohn zu verwenden und ein leidensbedinger Abzug vorzunehmen. Das ergebe für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 46'631.-. Die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (zunächst 85 %, dann 100 %) führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 39'296.- ab März 2007 und von Fr. 46'231.- ab August 2007. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'666.- ergebe ab März 2007 einen Invaliditätsgrad von 54 % und ab August 2007 einen Invaliditätsgrad von 46 %. Damit bestehe ab März 2007 Anspruch auf eine halbe Rente und - unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - ab November 2007 Anspruch auf eine Viertelrente. Im Ergebnis seien die Verwaltungsverfügungen vom 26. Juli 2011 somit nicht zu beanstanden.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht sei von einem falschen Begriff des Valideneinkommens ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Das Valideneinkommen sei im Sinne der Verwaltungsverfügungen vom 26. Juli 2011 auf Fr. 114'586.- festzusetzen.
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Die Meinungen gehen somit darin auseinander, auf welcher Grundlage das Valideneinkommen zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin postuliert, es sei von den in den Jahren 2002-2004 in ihrem IK durchschnittlich ausgewiesenen, der Nominallohnentwicklung bis 2010 angepassten Einkünften auszugehen. Das kantonale Gericht geht demgegenüber davon aus, es sei auf den Lohn abzustellen, den der Sohn der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der P.________ GmbH im Jahr 2008 erzielt habe.
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5.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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5.1.1. Ob das Valideneinkommen gestützt auf IK-Einträge oder auf einer anderen Grundlage bestimmt wird, stellt eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage dar. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa bei der Frage, ob zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne zu verwenden sind oder nicht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 6.3.1).
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5.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).
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Praxisgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2).
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5.2. Den dargelegten Grundsätzen ist die Verwaltung in den Verfügungen vom 26. Juli 2011 gefolgt. Das kantonale Gericht ist davon mit der Begründung abgewichen, zwar könne zur Berechnung des Valideneinkommens grundsätzlich auf die IK-Einträge abgestellt werden. Im IK der Beschwerdeführerin seien aber auch Gewinne verzeichnet, welche wegen einer stillen Teilhaberschaft einer Drittperson erst auf Geheiss der Ausgleichskasse verbucht worden seien. Diese Gewinne könnten nicht zur Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin als angestellte Geschäftsführerin herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin bleibe Inhaberin des Unternehmens. Sie habe nie geltend gemacht, dass dieses aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung weniger erfolgreich sei. Sie habe einen neuen Geschäftsführer angestellt, der für sie weiterhin Gewinne erwirtschaften könne. In diesem Umfang erleide die Versicherte keine invaliditätsbedingte Lohneinbusse. Es gehe zudem nicht an, gegenüber der Sozialversicherung vorerst Beiträge nicht zu deklarieren, um sie dann im Versicherungsfall geltend zu machen.
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5.2.1. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten führen die Ausgleichskassen individuelle Konten, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 lit. f AHVG; Art. 137 IVV). Eingetragen werden im individuellen Konto bei einem Arbeitnehmer die erzielten Erwerbseinkommen, von denen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, und bei einem Selbstständigerwerbenden die Erwerbseinkommen, soweit für sie Beiträge entrichtet worden sind (Art. 30ter Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 138 Abs. 1 und 2 AHVV).
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5.2.2. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ausgleichskasse die vom kantonalen Gericht erwähnten Gewinne im IK der Beschwerdeführerin verbucht und damit als deren beitragspflichtiges Einkommen akzeptiert. Darauf wurden dann auch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Es besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass die Ausgleichskasse hiebei nicht nach den massgeblichen Vorschriften über die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (vgl. Art. 5 ff. AHVG) und dessen Eintrag im IK vorgegangen ist. Damit steht der Anrechnung dieser Gewinne beim Valideneinkommen grundsätzlich nichts entgegen. Ob das Unternehmen nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten durch Anstellung eines Geschäftsführers weiterhin gleiche Erträge erzielt hat, ist entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung des Valideneinkommens, als mutmassliches Einkommen ohne Invalidität, nicht massgeblich. Dass die besagten Gewinne erst nach einer Arbeitgeberkontrolle auf Geheiss der Ausgleichskasse dem IK der Beschwerdeführerin und damit deren Beitragspflicht unterstellt wurden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gewinne gleichsam in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht als beitragspflichtiges Einkommen der Beschwerdeführerin deklariert wurden. Aus dem vom kantonalen Gericht hiezu angerufenen Urteil 8C_31/2011 vom 6. April 2011 ergibt sich nichts anderes. Schliesslich kann entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise der vom Sohn der Beschwerdeführerin erzielte Lohn kaum als Grundlage zur Bemessung von deren Valideneinkommen dienen. Jedenfalls stellt dieser Lohn sicher keine verlässlichere Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommens dar, als die IK-Einträge der Versicherten. Festzuhalten bleibt, dass auch der Unfallversicherer bei der - allerdings vergleichsweise erfolgten - Zusprechung der UVG-Rente von einem Valideneinkommen von Fr. 114'586.- ausgegangen ist.
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5.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie das Valideneinkommen aufgrund der Entlöhnung des Sohnes bestimmt hat. Massgebend sind vielmehr die IK-Einträge der Beschwerdeführerin. Dem kantonalen Gericht ist aber darin Recht zu geben, dass der Einkommensvergleich aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2007, dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, und nicht für das Jahr 2010 vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222). Ausgehend vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2002-2004 von Fr. 103'874.- ergibt sich gemäss dem nicht zu beanstandenden Berechnungsblatt der Verwaltung vom 18. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'977.55.
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6. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum Invalideneinkommen als korrekt. Dieses sei auf Fr. 46'231.- festzusetzen. Eventualiter macht sie aber geltend, das kantonale Gericht oder die Verwaltung sei anzuweisen, ein MEDAS-Gutachten einzuholen, das der seit 2008 bestehenden psychischen Situation Rechnung trage.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Akten überzeugend dargelegt, weshalb der Gesundheitszustand der Versicherten sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht eine angepasste Tätigkeit zunächst zu 85 % und dann zu 100 % zulässt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese Sachverhaltsfeststellung weder als offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen. Das gilt namentlich auch, soweit auf den behandelnden Psychiater Bezug genommen wird. Dessen Ausführungen sind aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin zurückhaltend zu gewichten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470f.; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 8C_156/2013 vom 16. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie sind aber namentlich auch zu wenig konkret, um die übrigen medizinischen Akten hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Das hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt. Mit diesem ist auch auf weitere medizinischen Abklärungen zu verzichten, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen.
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7. Damit stehen sich beim Einkommensvergleich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'977.55 und ein Invalideneinkommen von Fr. 39'296.- ab März 2007 resp. Fr. 46'231.- ab August 2007 gegenüber. Das ergibt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) zunächst 64 % und dann 57 %. Damit besteht ab März 2007 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und - unter Berücksichtigung der zeitlichen Wirksamkeit einer revisionsweisen Rentenänderung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV - ab November 2007 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit Anfang 2008 geltenden Fassung).
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8. Zu beachten ist indessen noch Folgendes: Verwaltung und Vorinstanz haben die Viertelsrente ab November 2007 unbefristet zugesprochen. Das würde grundsätzlich auch für die hier anstelle der Viertelsrente bejahte halbe Rente gelten. Aus den aufliegenden Bestätigungen der Ausgleichskasse (u.a. vom 24. Februar 2010) und IK-Auszügen (zuletzt vom 24. Januar 2011) geht nun aber hervor, dass für die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Einkünfte von Fr. 57'275.- beitragsrechtlich abgerechnet wurden. Das gilt es, da sich die gerichtliche Beurteilung eines Leistungsanspruchs nach den tatsächlichen Verhältnissen bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung, d.h. hier bis 26. Juli 2011, richtet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.2 S. 535), zu berücksichtigen. Diese Einkünfte stellen ab 2008 die Annahme eines zumutbaren Invalideneinkommens von lediglich Fr. 46'231.-, welches der ab November 2007 zugesprochenen halben Rente zugrunde liegt, in Frage. Wird gestützt auf die IK-Einträge des Jahres 2008 das Invalideneinkommen auf Fr. 57'275.- festgelegt, resultiert aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad, welcher nurmehr den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Das gilt unabhängig davon, ob für das Valideneinkommen der Durchschnittswert der IK-Einträge 2002-2004 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 (Fr. 107'977.55; Invaliditätsgrad gerundet 47 %) oder bis ins Jahr 2008 (gemäss Berechnungsblatt der Verwaltung vom 18. Oktober 2010 Fr. 109'921.15; Invaliditätsgrad gerundet 48 %) angepasst wird.
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Ob die IK-Einträge aus dem Jahr 2008 tatsächlich verlässlich auf das zumutbare Invalideneinkommen schliessen lassen und wie es sich diesbezüglich in der weiteren zeitlichen Entwicklung - hier von Interesse bislang bis zum Erlass der Rentenverfügungen vom 26. November 2011 - verhält, wurde bislang weder abgeklärt noch beurteilt. Verwaltung und Vorinstanz hatten dazu auch keinen Anlass, da sie davon ausgingen, ab November 2007 bestehe Anspruch lediglich auf eine Viertelsrente. Das gilt es abzuklären. Gestützt auf das resultierende Invalideneinkommen wird ein Einkommensvergleich vorzunehmen sein. Dabei wird auch die Entwicklung des Valideneinkommens gemäss dem Berechnungsblatt der IV-Stelle vom 18. Oktober 2010 zu berücksichtigen sein. Ergibt sich eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades, ist die ab November 2007 zugesprochene halbe Rente entsprechend zu revidieren. Dabei hat es aber bis zum 26. Juli 2011 zumindest bei der vorinstanzlich zugesprochenen Viertelsrente zu bleiben. Eine reformatio in peius durch deren Aufhebung wäre für den besagten, hier beurteilten Zeitraum nicht zulässig.
28
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass ab März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab November 2007 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Der Anspruch auf die halbe Rente gilt jedenfalls bis Ende 2007. Wie es sich - unter dem Gesichtswinkel einer Rentenrevision - ab 2008 verhält, bedarf weiterer Abklärung und ist neu zu verfügen. Die Sache wird hiefür an die Verwaltung zurückgewiesen.
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10. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2007 vorläufig bis 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Januar 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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