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Informationen zum Dokument  BGer 2C_2/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_2/2014 vom 24.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_2/2014
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassung / Aufenthalt; Verfahrenssistierung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BGG werden ungebührliche Rechtsschriften zurückgeschickt, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2, mit Hinweisen).
2
2.2. Im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 7. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer exemplarisch aufgezeigt, inwiefern seine Rechtsschrift vom 31. Dezember 2013/3. Januar 2014 mit dem minimalen prozessualen Anstand nicht vereinbar sei. Dabei wurden verschiedene Wort- und Satzwendungen ausdrücklich erwähnt, wobei die Aufzählung nicht als abschliessend bezeichnet wurde; auf dieses Schreiben, aus dem sich die Ungebührlichkeit der Rechtsschrift evident ergibt, ist zu verweisen.
3
2.3. Der Beschwerdeführer ist der Auflage, eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen, bewusst und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen, weshalb auf seine Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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