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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1241/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1241/2013 vom 23.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1241/2013
 
 
Verfügung vom 23. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme des Verfahrens),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2014 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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