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Informationen zum Dokument  BGer 6B_785/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_785/2013 vom 22.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_785/2013
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Betrug; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz bewerte die Aussagen einseitig. Sie verurteile ihn gestützt auf widersprüchliche und unbeständige Angaben eines Verbeiständeten. Sie nehme zu Unrecht an, eine Vermögensdisposition habe stattgefunden (Beschwerde S. 4-8 Ziff. 6-17).
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1.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft. Er habe konstant denselben Hergang der Ereignisse geschildert. Der Beschwerdeführer habe ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm aufgebaut und ihm bei der Wohnungsräumung geholfen. Er habe ihn wegen einer Notlage um Geld gebeten und die Rückzahlung aus einer Erbschaft, die Ende Jahr anfallen werde, in Aussicht gestellt. Der Geschädigte habe auch die Abfolge der Geldübergabe immer gleich geschildert. Er habe sehr zurückhaltend ausgesagt und erst auf Anraten seines Beistands Strafanzeige erstattet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer, einen seiner raren Freunde, zu Unrecht hätte belasten sollen. Überdies wäre er aufgrund der leichten geistigen Behinderung kaum in der Lage gewesen, sich ein Betrugsszenario wie das vorliegende auszudenken. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich der Höhe der von seinem Kollegen für die Hilfe bei der Wohnungsräumung erhaltenen Summe verstrickt. Seinem Vorgesetzten habe er angegeben, es habe sich um Fr. 500.-- gehandelt. In seinen Einvernahmen habe er indes ausgesagt, er habe Fr. 1'000.-- erhalten. Ein Widerspruch ergäbe sich auch beim Vergleich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stückelung des erhaltenen Betrags mit den Nachforschungen bei der Bank. Er will den Betrag in Hunderternoten erhalten haben. Der Bankangestellte habe dem Geschädigten die Fr. 18'200.-- aber in Tausender- und zwei Hunderternoten ausgehändigt. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen des Geschädigten seien glaubhaft, während an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden (Urteil S. 5-7 E. 3.4 f., erstinstanzliches Urteil S. 5).
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1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen).
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1.4. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht auseinander. Soweit er seine Sicht der Dinge vorträgt, ohne darzulegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Geschädigte habe ihn nicht stark belastet und sehr zurückhaltend ausgesagt. Entgegen dessen Angaben habe er ihn weder um Geld gebeten noch sei er mit ihm in Z.________ in einer Bank gewesen (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 f. und S. 7 Ziff. 16).
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2. 
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2.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, er habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und sein Verhalten sei nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Er habe keinen Täuschungsaufwand betrieben und auch kein Lügengebäude errichtet. Der Geschädigte habe es an den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen fehlen lassen. Zwischen ihnen habe kein Vertrauensverhältnis bestanden (Beschwerde S. 8-11 Ziff. 18-28).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten über seine Rückzahlungsfähigkeit und damit über seinen Leistungswillen getäuscht, was als innere Tatsache für diesen grundsätzlich nicht überprüfbar sei. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen sei es für den Beschwerdeführer absehbar gewesen, dass der Geschädigte keine Nachforschungen zur angeblichen Erbanwartschaft oder sonstigen Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehmen würde. Der Geschädigte sei sehr einsam und labil. Wegen seiner Schwierigkeiten, sich im Leben zurechtzufinden, sei er verbeiständet. Er sei gutgläubig und hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe im Wissen um diese besonderen Umstände gezielt dessen Freundschaft gewonnen. Er habe um das Vertrauen gewusst, das der Geschädigte ihm entgegengebracht habe. Zudem räume der Beschwerdeführer ein, dass er dem Geschädigten derart private Themen nicht offengelegt hätte. Ihre Beziehung sei von einem Ungleichgewicht geprägt gewesen. Während der Beschwerdeführer behaupte, sie hätten lediglich einen kameradschaftlichen Umgang gepflegt, sei der Geschädigte von einer Freundschaft ausgegangen, die mit Vertrauen verbunden sei. Dies habe der Beschwerdeführer erkennen müssen. Im Übrigen begründeten die leicht eingeschränkten mentalen Fähigkeiten des Geschädigten eine besondere Schutzwürdigkeit. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dieser habe es unterlassen, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Urteil S. 9 f. E. 4.3 f.; erstinstanzliches Urteil S. 7 f.)
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2.3. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Argumentation eigene, von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, der Geschädigte hätte ihm das Darlehen auch gewährt, wenn er keine Notlage vorgespiegelt hätte, oder wenn er einwendet, er habe den Geschädigten nicht über seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, da er das Darlehen auch ohne Erbschaft nach den vereinbarten neun Monaten hätte zurückzahlen können (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 f.).
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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