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Informationen zum Dokument  BGer 1B_354/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_354/2013 vom 17.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_354/2013, 1B_374/2013
 
 
Urteil vom 17. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1B_354/2013
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,
 
und
 
1B_374/2013
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerden gegen die Verfügungen vom 12. September 2013 des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
C. 
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 Abs. 2 StPO auf Fr. 1'015.95 festgelegt, nachdem das Obergericht dessen Mandat am 7. Juni 2013 für beendet erklärt hatte. Im angefochtenen Entscheid UP 130039-O/U/BUT hat das Obergericht die Beschwerde gegen diese Festsetzung abgewiesen. Damit steht noch nicht fest, wer für diese Kosten aufzukommen hat; darüber wird erst am Ende des Verfahrens zu entscheiden sein (Art. 421 Abs. 1 und Art. 426 StPO). Sollten der Beschwerdeführerin dannzumal die Verfahrenskosten auferlegt werden, so könnte sie nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden, dem Kanton Zürich die Entschädigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen. Dies ist indessen noch völlig offen, und die Beschwerdeführerin wird sich gegebenenfalls nicht nur gegen die Kostenauflage als solche, sondern auch gegen die Kostenhöhe zur Wehr setzen können. Zurzeit droht ihr daher durch die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kein Nachteil. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid UP 130039-O/U/BUT ist nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hat, liegt doch die Möglichkeit, dass ihr die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt werden, nicht nahe, nachdem das Obergericht ihre Beschwerde gegen die amtliche Verbeiständung gutheissen hat.
2
2.2. Die Ordnungsbusse, wie sie vom Obergericht im Entscheid UD 130002-O/U/KIE geschützt wurde, droht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Selbst wenn sie vor ihrer Überprüfung durch das Bundesgericht im Anschluss an die Beurteilung in der Sache bezahlt werden müsste, lässt sich der dadurch erlittene Nachteil durch Rückerstattung beheben. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, mit dem es die Beschwerde gegen die Bussenverfügung abwies, ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 17. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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