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Informationen zum Dokument  BGer 1B_194/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_194/2013 vom 16.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_194/2013
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,
 
gegen
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die StPO-Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und 393 ff. StPO). Den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten stehen (als "anderen Verfahrensbeteiligten") die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO).
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4.2. Unbestrittenermassen wurde die hier streitige Akteneinsicht an die Privatklägerin schon vor Einreichung der StPO-Beschwerde gewährt, weshalb es an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin fehlte (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Dass sich das Obergericht bei der Prüfung, ob sich hier eine 
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4.2.1. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; s. auch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV). Bevor die Verfahrensleitung Akteneinsicht an Parteien gewährt, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Falls es zur Wahrung von öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, darf das rechtliche Gehör der Parteien entsprechend eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).
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4.2.2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft als untersuchungsleitende Behörde im Vorverfahren nicht von Amtes wegen nach irgendwelchen nicht verfahrensbeteiligten Personen zu fahnden, die von einer Akteneinsicht durch Parteien indirekt betroffen sein könnten. Damit der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsschutz bei drohender Verletzung von Geheimnisinteressen Dritter gewährleistet werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StPO), ist jedoch grundsätzlich zu verlangen, dass die Staatsanwaltschaft (vor einer Akteneinsicht oder Durchsuchung) auch erkennbar mitbetroffene dritte Personen benachrichtigt, sofern die Verfahrensleitung Grund zur Annahme hat, dass geschützte Geheimnisinteressen Dritter tangiert sein könnten. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, zumal die Partei einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2 BV).
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4.2.3. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft von Bundesrechts wegen überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin vorgängig über die anstehende Akteneinsicht zu informieren. Um die Einsicht in Anwaltsakten der Beschwerdeführerin (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) ging es jedenfalls nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom "25. Februar" (recte: Januar) 2013 nicht nur den Beschuldigten und der Privatklägerin förmlich zugestellt, sondern auch der Beschwerdeführerin. Da sowohl einer der Beschuldigten als auch die Beschwerdeführerin den gleichen Rechtsvertreter hatten und dieser Beschuldigte zudem unbestrittenermassen einziges Gesellschaftsorgan und Eigentümer der Beschwerdeführerin war, wurde ihr die Verfügung faktisch am 28. Januar 2013 (07.40 Uhr) zugestellt. Damit hätte sie noch vor dem Vollzug der (dringlichen) Akteneinsichtsverfügung eine Beschwerde ankündigen bzw. superprovisorisch aufschiebende Wirkung (im Hinblick auf die in Aussicht stehende Beschwerde) beantragen können. Dass sie weder dies getan, noch die Staatsanwaltschaft über angebliche konkrete Geheimnisschutzinteressen rechtzeitig informiert hat, kann nicht den Strafbehörden angelastet werden. Auch in der Beschwerde an das Bundesgericht werden keine schutzwürdigen Privatgeheimnisse näher substanziiert. Den kantonalen Instanzen wird lediglich kursorisch ein "allzu sorgloser Umgang mit Geschäftsgeheimnissen" vorgeworfen.
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4.3. Nach dem Gesagten besteht hier weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, noch ist im Sinne der dargelegten Praxis zu befürchten, dass geheimnisberechtigten Dritten ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten bliebe. Ebenso wenig besteht im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse an einer materiellen Vertiefung der betreffenden Rechtsfragen im Hinblick auf künftige ähnliche Fälle. Das Obergericht hat die genannten Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung sachgerecht angewendet und auch das Bestehen eines selbstständigen nachträglichen Feststellungsinteresses zurecht verneint. In diesem Zusammenhang werden auch keine offensichtlich unrichtigen relevanten Sachverhaltserwägungen der Vorinstanz (i.S.v. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan.
6
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 16. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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