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Informationen zum Dokument  BGer 2C_715/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_715/2013 vom 13.01.2014
 
{T 0/2}
 
2C_715/2013
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer (subjektive Steuerpflicht ab 1. Januar 2009, ermessensweise Umsatzschätzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
1
Total 2008
2
Taxi 2008
3
Trsp. 2008
4
B&B 2008
5
Geschäftlich gefahrene km
6
25'446
7
Kilometerpauschale
8
2.15
9
Umsatz gemäss Kalkulation
10
54'708
11
Umsatz gemäss Buchhaltung
12
15'000
13
35'000
14
Gesamtumsatz
15
104'708
16
54'708
17
15'000
18
35'000
19
Saldosteuersatz
20
5,20%
21
4,60%
22
2,30%
23
Steuerzahllast
24
4'339
25
2'844
26
690
27
805
28
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).
29
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Das neurechtlich massgebende Verfahrensrecht (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 2009; SR 641.20]; vgl. dazu dessen Art. 113 Abs. 3) enthält keine spezialgesetzlichen Vorschriften zum Verfahren vor Bundesgericht. Auf die (Laien-) Beschwerde (dazu Urteil 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7, in: StR 68/2013 S. 890 mit Hinweisen), die der Steuerpflichtige als "Einsprache" bezeichnet, ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.
30
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).
31
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.5; 2C_518/2013 vom 1. November 2013 E. 1.4). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.4.2. Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es nur, soweit eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.4).
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1.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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1.5. Streitig und zu prüfen ist der Eintritt in die subjektive Steuerpflicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt diesen, beruhend auf den teils vorliegenden, teils von ihr ermittelten Zahlen des Jahres 2008, auf den 1. Januar 2009 fest. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bleiben in Bezug auf das materielle Recht die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.6; 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.7). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
35
 
Erwägung 2
 
2.1. Subjektiv steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 MWSTG 1999). Ausgenommen von der subjektiven Steuerpflicht sind indes "Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr betragen würde" (sog. Steuerzahllast; Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999). Neben dem 
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2.2. In Ergänzung zu diesen Bestimmungen legt Art. 28 Abs. 1 MWSTG 1999 den (zeitlichen) Beginn der Steuerpflicht fest. Danach setzt die subjektive Steuerpflicht bei stetigem Umsatzwachstum nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der massgebende Umsatz [erstmals] erzielt worden ist. Schliesslich bestimmt Art. 56 Abs. 1 MWSTG 1999, dass eine Person, die steuerpflichtig wird, sich innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden hat.
37
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 12 f. VwVG), weswegen es der Behörde obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen zu ermitteln ( 
38
2.3.2. Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sind in der Folge von der Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde der (freien) 
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2.3.3. Erst für den Fall, dass die Behörde rechtserhebliche Tatsachen auch nach vorgenommener Beweiswürdigung als unerwiesen erachtet, stellt sich die Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327) nach der 
40
2.4. Die Steuerzahllast ergibt sich aus der Differenz zwischen (bewiesener) Mehrwertsteuer und (bewiesener) Vorsteuer. Macht die steuerpflichtige Person geltend, die erforderliche Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999) sei nicht erreicht, obliegt ihr im System der reinen Selbstveranlagung die Beweisführungslast hinsichtlich Bestand und Höhe der zur Klärung erforderlichen Tatsachen (Art. 46 ff. MWSTG 1999; vgl. Urteile 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.2; 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.4; 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, in: ASA 79 S. 618; 2A.61/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1). Misslingt ihr dieser Nachweis, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit (Beweislast) zu tragen.
41
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Steuerpflichtige wirft der Vorinstanz zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Weise Verfassungsrecht konkret verletzt worden sei. Die Rügen genügen den gesetzlichen Anforderungen damit nicht (vorne E. 1.4.2 und 1.4.3), sodass darauf nicht einzutreten ist.
42
3.2. Zu prüfen ist hingegen die Bundesrechtskonformität der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewählten und von der Vorinstanz gebilligten Methode zur Ermittlung der Steuerzahllast. Dabei handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vorne E. 2.2.3). Der Steuerpflichtige anerkennt das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung (Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 MWSTG 1999; ausführlich dazu Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.5). Ebenso wenig kritisiert er den anhand der Steuerveranlagung 2008 bzw. des "rendement kilométrique moyen" von Fr. 2.15 ermittelten Gesamtumsatz. Seine Einwände beziehen sich ausschliesslich auf die Ermittlung der Steuerzahllast und den sich daraus ergebenden Eintritt in die subjektive Steuerpflicht (per 1. Januar 2009). Zur Hauptsache begründet er dies damit, dass mit Blick auf die amtshilfeweise herangezogene Steuerveranlagung 2008 des Kantons Basel-Stadt und auf die notorischen Gegebenheiten eines Taxibetriebs offenkundig sein müsse, dass die erforderliche Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- unter den gegebenen Umständen nicht erreicht werde. Es könne nicht angehen, dass die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht [einzig] aufgrund der Anwendung der Saldosteuersatzmethode erfüllt seien.
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3.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) beläuft sich der Gesamtumsatz des Jahres 2008 auf Fr. 103'318.--. Das Grenzminimum für den Umsatz ist damit knapp erreicht (Fr. 100'000.--; Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999), ebenso wie das Grenzminimum für die Steuerzahllast (Fr. 4'000.--; Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Umsatz auf die Bereiche Taxi (Fr. 53'318.--), Transport (Fr. 15'000.--) und Beherbergung (Fr. 35'000.--) entfällt. Die Methode besteht darin, dass die willkürfrei erhobenen, unstreitigen drei Teilumsätze jeweils mit dem für die Umsatzart massgebenden Saldosteuersatz (Art. 59 MWSTG 1999) multipliziert werden, um auf diese Weise zur Steuerzahllast zu gelangen.
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3.4. Die Argumentation des Steuerpflichtigen geht dahin, dass die Steuerzahllast richtigerweise nicht durch die geschilderte 
45
3.5. Erstmals vor Bundesgericht reicht der Steuerpflichtige Belege ein, die dem Nachweis der Vorsteuer dienen sollen. Der Berücksichtigung der Dokumente steht das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) entgegen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Belege längst vor dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind und naturgemäss auch schon im unterinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Wiederum nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen seit Mitte 2009 mehrfach ersucht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen (vorne lit. A). Den Aufforderungen ist der Steuerpflichtige nicht im erforderlichen Mass nachgekommen. Dies erst gab überhaupt Anlass zu einer Ermessenseinschätzung. D as Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen, die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu heilen oder ein etwaiges kantonalrechtliches Novenverbot zu unterlaufen (vgl. Urteile 2C_934/2011 vom 25. Juli 2012 E. 3.1; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.2; 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). Die Dokumente sind vor Bundesgericht nicht zu den Akten zu erkennen.
46
3.6. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Höhe der Vorsteuer unbewiesen geblieben ist. Eine Schätzung von Amtes wegen hat die Unterinstanz mit Recht unterlassen (vorne E. 3.4). Für einen solchen Fall besteht die gesetzliche Anordnung an sich darin, dass die Steuerzahllast einzig anhand der Ausgangsseite (Umsatz) zu erheben und die Eingangsseite auszublenden ist. Hierzu wird der massgebende Steuersatz (Art. 36 MWSTG 1999) auf den bewiesenen Umsatz angewendet. Mit Recht führt die Vorinstanz dazu aus, auf diese Weise wäre die Steuerzahllast "beträchtlich höher ausgefallen" (angefochtenes Urteil E. 3.2.4.3). Ebenso zutreffend ist die Erwägung, es stelle ein Entgegenkommen der Steuerverwaltung dar, dass diese trotzdem die jeweiligen Saldosteuersätze zur Anwendung gebracht und mithin einen (fiktiven) Vorsteueranteil berücksichtigt hat. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz in der Folge den jeweiligen Teilumsatz als hundert Prozent betrachtet, um ihn hernach mit dem jeweiligen Saldosteuersatz zu multiplizieren. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes (
47
 
Erwägung 4
 
4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
48
4.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
49
4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
50
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 13. Januar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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