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Informationen zum Dokument  BGer 8C_630/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_630/2013 vom 10.01.2014
 
{T 0/2}
 
8C_630/2013
 
 
Urteil vom 10. Januar 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. R.________,
 
2. A.________,
 
3. E.________,
 
4. I.________,
 
5. T.________,
 
alle vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Prozess-voraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9./10. September 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
2
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
3
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
4
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
5
dass im vorliegenden Fall die Eingabe den vorerwähnten Anforderungen nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erhoben sein sollen und die rechtlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungswidrig sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
6
dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid rein appellatorisch zu bemängeln und darüber hinaus weitgehend neue, ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Umstände thematisiert (Ausweisung aus der Wohnung, Verlassen der Schweiz und Rückkehr mit Einweisung durch das kantonale Migrationsamt in eine Gruppenunterkunft), was unzulässig ist (Art. 99 BGG),
7
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Politischen Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Januar 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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