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Informationen zum Dokument  BGer 1C_788/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_788/2013 vom 10.01.2014
 
{T 0/2}
 
1C_788/2013
 
 
Urteil vom 10. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Für das Obergericht ist das vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten einerseits von vornherein nicht tatbestandsmässig. Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne dieser Strafbestimmung liege vor, wenn die Täterin von der ihr von Amtes wegen zustehenden Amtsgewalt Gebrauch mache, indem sie etwa Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Bei der angeblich unrichtigen Rapportierung habe die Beschwerdegegnerin aber weder in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen noch in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt. Das gelte auch für den Vorwurf, Fahrspuren nicht fotografiert zu haben, könne doch durch Passivität in der Regel kein Zwang ausgeübt werden.
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2.2. Die Beschwerdegegnerin hat nach der Darstellung des Beschwerdeführers den Unfall vom 12. Februar 2013 manipulativ rapportiert und offenkundige Beweise nicht gesichert in der Absicht, den Jugendfreund und Unfallverursacher im Strafverfahren zu entlasten und ihn als für die Kollision nicht verantwortlichen Unfallbeteiligten zu Unrecht zu belasten. Das Obergericht vertritt zwar zu Recht die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe sich nach dieser Sachverhaltsdarstellung von vornherein nicht des Amtsmissbrauchs schuldig machen können, weil die erhobenen Vorwürfe das für diesen Tatbestand konstitutive Element des zweckentfremdeten Einsatzes hoheitlicher Gewalt gar nicht enthielten. Das ist indessen nicht entscheidend, denn das Obergericht, welches das Recht von Amtes wegen frei anzuwenden hat (vgl. Art. 344 und 350 StPO), hätte diesfalls die naheliegende Möglichkeit prüfen müssen, ob der Tatvorwurf nicht den Tatbestand eines der Rechtspflegedelikte nach den Art. 303 ff. StGB - etwa Begünstigung nach Art. 305 StGB - erfüllen könnte.
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Allerdings ist dem Obergericht insoweit beizupflichten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die Vorwürfe des Beschwerdeführers stützen würden. Es erscheint kaum plausibel, dass eine Polizeibeam-tin ihre berufliche Existenz durch die Erstellung eines Gefälligkeits-rapports riskieren sollte, nur um einen Jugendfreund vor einer geringfügigen Verkehrsbusse zu schützen. Ganz abgesehen davon ist es fraglich, ob sie dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, da noch ein zweiter Beamter an der Unfallaufnahme beteiligt war, der offensichtlich mit keinem der beiden Fahrer bekannt war. Es liegt zudem im pflichtgemässen Ermessen der Polizei, welchen Aufwand sie bei der Dokumentation eines Unfalls betreiben soll. Vorliegend sind der Unfallort, dessen Umgebung und die am Unfall beteiligten Fahrzeuge mit insgesamt 11 Fotos dokumentiert, auf denen jedenfalls teilweise auch die mutmasslich von den Unfallfahrzeugen verursachten Spuren im Schnee zu sehen sind. Zudem wurden beide Fahrer zum Unfallhergang befragt. Dieser Aufwand für die Aufnahme des hier zur Debatte stehenden Ereignisses, bei dem es sich zwar nicht um eine eigentliche Bagatelle, aber doch um einen leichten Unfall ohne Personenschaden handelt, erscheint jedenfalls nicht unangemessen und damit pflichtwidrig tief. Es ist zudem völlig offen, ob eine erweiterte Spurensicherung bessere Erkenntnisse über die Unfallursache erbracht hätte und reine Spekulation, dass sie die Überführung des unfallbeteiligten Baggerfahrers als alleinigen Unfallverursacher ermöglicht hätte.
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2.3. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in strafrechtlich relevanter Weise einen irreführenden Rapport erstellt in der Absicht, ihren Jugendfreund zu schützen und ihn selber zu belasten, wenig plausibel erscheint. Sie wird auch nicht durch Indizien gestützt. Unter diesen Umständen hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin nicht erteilte.
4
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 10. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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