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Informationen zum Dokument  BGer 1C_531/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_531/2012 vom 07.01.2014
 
{T 0/2}
 
1C_531/2012
 
 
Urteil vom 7. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, handelnd durch B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter,
 
gegen
 
C.X.________ und D.X.________, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux,
 
Einwohnergemeinde Naters,
 
Junkerhof, Kirchstrasse 3, 3904 Naters,
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Bauwesen,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Ost- und Westfassade sei das Attikageschoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um je rund vier Meter zurückversetzt. Auf der Südseite hingegen grenze die Attika in der Mitte bündig an die Front der darunterliegenden Fassade. Die Südfassade der Attika sei damit nicht wie in Art. 36 lit. c BZR/Naters vorgeschrieben unter 45° zurückversetzt, sondern gleiche sich optisch einem Vollgeschoss an. Dies widerspreche der Zielsetzung und der Zweckbestimmung der Vorschriften über die Attikageschosse, wonach diese gegenüber den Vollgeschossen klar als solche erkennbar und auf sämtlichen Fassadenseiten durchgehend zurückversetzt sein sollten. Das Attikageschoss befinde sich daher in einem polizeiwidrigen Zustand. Da die Änderung der Attika mangels durchgehender Rückversetzung auf der Südseite nicht bewilligungsfähig sei, erübrige sich die Berechnung der Bruttogeschossflächen des Attikageschosses und des darunterliegenden Obergeschosses.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit seinem Abänderungsgesuch vom 6. August 2010 habe er eine Anpassung des Dachgeschosses beantragt; auch in den Planunterlagen sei der Begriff Dachgeschoss verwendet worden. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2011 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdegegner an verschiedenen Stellen hervorgehoben, das fragliche Geschoss mit Giebeldächern sei rechtlich als Dach- und nicht als Attikageschoss zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt, sondern ohne jegliche Begründung die Vorschriften über Attikageschosse angewendet. Damit sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bedeute. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Bestimmungen über Attikageschosse statt jene über Dachgeschosse angewendet habe. Abbildung 6 des Glossars zur BauV/VS sei mit "Geschosse (Flachdach) " betitelt und zeige als Attikageschoss einen Gebäudeteil mit Flachdach. Vorliegend aber seien Giebeldächer erstellt worden, weshalb es sich um ein Dachgeschoss und nicht um ein Attikageschoss handle. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So habe das Bundesgericht in einem den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Fall ausgeführt, wenn es sich beim streitigen Bauelement um eine zulässige Dachform handle, so liege ein Dachgeschoss vor, und die Vorschriften über Dachaufbauten, zu denen auch Attikageschosse gehörten, kämen von vornherein nicht zur Anwendung (Urteil 1P.145/2006 vom 22. Mai 2006 E. 2.3, in: ZBl 108/2007 S. 499). Nach dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Naters seien die Dachformen in der Wohnzone W5 frei wählbar, weshalb die bundesgerichtlichen Feststellungen auch im zu beurteilenden Fall gelten würden.
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3.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst wenn aber das fragliche Geschoss als Attikageschoss qualifiziert würde, liege eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts vor, da die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, alle Fassadenseiten eines Attikageschosses müssten zurückversetzt sein. Dies ergebe sich weder aus Abbildung 6 des Glossars zur BauV/VS noch aus Art. 36 lit. c BZR/Naters. Letztere Bestimmung lege die maximal zulässige Fläche von Attikageschossen fest, was dazu führe, dass diese stets in einem gewissen Mass zurückversetzt seien, um die Flächenbeschränkung einzuhalten. Daraus folge aber nicht, dass zwingend sämtliche Fassadenseiten zurückversetzt sei müssten. Auch in der von namhaften Experten erarbeiteten Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (in Kraft seit 26. November 2010) sei definiert worden, dass Attikageschosse bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein müssten (Ziffer 6.4 des Anhangs 1 zur IVHB). Überdies widerspreche die Auslegung der Vorinstanz der kommunalen Praxis. So habe die Gemeinde Naters seit jeher Attikageschosse bewilligt, welche nicht durchgehend zurückversetzt seien. Die Vorinstanz habe damit das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt und in unzulässiger Weise in den geschützten Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen, was gegen Art. 50 Abs. 1 BV verstosse.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die urteilende Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indes so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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3.3.2. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts nur auf Willkür hin. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
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3.4. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist stichhaltig:
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3.5. Aus prozessökonomischen Gründen ist es hingegen geboten, die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts zu behandeln.
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3.6. Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, keine Berechnung der Bruttogeschossflächen vorgenommen. Dies wird sie bei ihrer Neubeurteilung nachzuholen haben. Die Frage, ob ein Dach- oder ein Attikageschoss vorliegt, könnte von der Vorinstanz in diesem Punkt offen gelassen werden, wenn die beiden Berechnungen nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, weil die Bruttogeschossfläche des fraglichen Geschosses in beiden Fällen weniger bzw. in beiden Fällen mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche ausmacht.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. September 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Naters, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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