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Informationen zum Dokument  BGer 6F_14/2013  Materielle Begründung
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BGer 6F_14/2013 vom 06.01.2014
 
{T 0/2}
 
6F_14/2013
 
 
Urteil vom 6. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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1.2. Der Revisionsgrund setzt zunächst ein auf Tatsachen bezogenes Versehen voraus. Das Bundesgericht muss eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen haben (BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; 96 I 279 E. 3).
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1.3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung von einer falschen Kokainmenge ausgegangen. Sie habe festgestellt, er habe am 20. September 2008, am 21. November 2008 und am 15. April 2010 eventualvorsätzlich in Bezug auf eine Kokainmenge von jeweils mindestens 1 kg gehandelt. Bei der Strafzumessung sei die Vorinstanz demgegenüber von einer Gesamtmenge von mindestens 11.677 kg ausgegangen (Revisionsgesuch S. 9-14).
3
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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