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Informationen zum Dokument  BGer 4A_529/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_529/2013 vom 06.01.2014
 
{T 0/2}
 
4A_529/2013
 
 
Urteil vom 6. Januar 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege, Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 17. Juni 2013 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. September 2013.
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 17. Juni 2013 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. September 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. November 2013 abwies und den Beschwerdeführern am 6. November 2013 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 26. November 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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