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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1261/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_1261/2012 vom 21.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_1261/2012
 
Urteil vom 21. Dezember 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Beschaffungsrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 27. November 2012.
 
Erwägungen:
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. November 2012 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Zuschlagsentscheid betreffend die von den Y.________ AG ausgeschriebene Beschaffung "Neubau Standseilbahn 'Z.________bahn'," nicht ein, weil ihm mangels Einreichung einer Offerte das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Zuschlagsentscheids fehle. X.________ gelangte mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 19. Dezember 2012 an das Bundesgericht, worin er auf den Entscheid vom 27. November 2012 Bezug nimmt. Gegenstand einer Beschwerde könnte allein die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, nicht aber die materiellrechtliche Seite des Beschaffungsgeschäfts selber. Zur kantonalen Eintretensfrage lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Es wird denn auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen - übrigens naheliegenden - Erwägungen zur Beschwerdelegitimation schweizerisches Recht verletzt hätte (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG). Soweit überhaupt ein echter Wille besteht, Beschwerde zu führen, woran angesichts der "absichtlich satirisch" formulierten Eingabe vom 19. Dezember 2012 Zweifel bestehen, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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