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Informationen zum Dokument  BGer 8C_744/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_744/2012 vom 20.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_744/2012
 
Urteil vom 20. Dezember 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 10. Juli 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1966 geborene D.________ war als Angestellter der V.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Mai 2007 bei der Arbeit eine Meniskusläsion am rechten Knie erlitt. Die SUVA erbrachte zunächst Taggeldleistungen und übernahm Heilbehandlungskosten. Mit Verfügung vom 13. April 2010 sprach sie D.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % zu, erhöhte diesen alsdann auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10. Februar 2011 auf 17 %. Ein Integritätsentschädigungsanspruch wurde auch im Einspracheverfahren verneint.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 10. Juli 2012 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahin ab, als es die D.________ zugesprochene Rente neu auf die Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % stellte.
 
C.
 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
 
D.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin stellt allein die Höhe des von der Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung eingesetzten Valideneinkommens in Frage.
 
Während sie dieses wie bereits im Einspracheverfahren auf der Grundlage der Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2011 festgelegt haben will, zog die Vorinstanz den zuletzt vor dem Unfall ausgewiesenen versicherten Verdienst heran und passte ihn der Nominallohnentwicklung bis 2010 an.
 
Als Begründung für das Abweichen von den Arbeitgeberangaben führte das kantonale Gericht an, diese liessen den Lohnanteil für regelmässig geleistete Überstunden unbeachtet. Ein solcher müsse aber rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden und sei im versicherten Verdienst eingeschlossen, weshalb dieser beigezogen werden könne.
 
2.
 
Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.3; I 273/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.1.2; I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5; I 253/02 vom 29. November 2002 E. 3; I 357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S. 155 E. 3b). Anhaltspunkte dazu können neben Lohnabrechnungen etwa auch der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (kurz: IK-Auszug) liefern. Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.3; U 245/97 vom 10. Juni 1998 E. 5a; I 658/99 vom 29. Mai 2000 E. 3).
 
Für den Fall, dass Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen sind, ist in einem zweiten Schritt nach dem Umfang zu fragen. Der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass ausbezahlte Überzeitentschädigungen oftmals grösseren Schwankungen unterworfen sind (vgl. dazu etwa Urteil 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4), darf daher keineswegs unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist, vorbehältlich ganz besonderer Umstände der Durchschnittswert vergangener Jahre zu berücksichtigen (Urteil U 431/06 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2 [U 297/99 vom 14. Juli 2000]; siehe auch AHI 2002 S. 155 E. 3b [I 357/01 vom 17. Dezember 2001] und Urteil I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5.2). Ein unbesehenes Abstellen auf den versicherten Verdienst, der die Überzeitentschädigung miteinschliessenden Lohnbezüge der letzten zwölf Monate widerspiegelt (RKUV 2006 U 584 S. 247 E. 3 f.[U 469/05 vom 2. Februar 2006]; Urteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.5), erweist sich dergestalt als unzulässig.
 
3.
 
In den vorinstanzlichen Akten finden sich Lohnausweise der letzten zwölf Monate vor dem Unfallereignis (Mai 2006 bis Mai 2007) sowie des Monats Juni 2007. Diese waren von der Arbeitgeberin der SUVA auf deren Aufforderung hin zusammen mit den später aufgrund eines Missverständnisses noch korrigierten Angaben des mutmasslichen Verdienstes des Versicherten als Gesunder in den Jahren 2007 bis 2010 geliefert worden.
 
Zwar sind in diesen Lohnabrechnungen ausbezahlte Überzeiten ausgewiesen, indessen lediglich für das eine Jahr. Belege früherer Jahre finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine, insbesondere keine weiteren Lohnabrechnungen. Ein IK-Auszug, der statt dessen allenfalls Rückschlüsse auf möglicherweise auch in anderen Jahren ausbezahlte Überzeitentschädigungen erlaubt hätte, fehlt ebenso. Die weiter in den Akten des kantonalen Gerichts befindliche Arbeitgeberbestätigung umschliesst ihrerseits lediglich den hypothetischen Lohn nach Unfall auf Basis der Sollarbeitsstunden und gibt damit auch keinerlei Hinweise auf regelmässig vorgesehene Überzeitentschädigungen.
 
Eine solche Aktenlage lässt den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, der Versicherte hätte 1. ohne Gesundheitsschaden aller Voraussicht nach inskünftig Überstunden ausbezahlt erhalten, und 2. im Umfang des zuletzt versichert gewesenen Verdienstes, nicht zu. Er beruht auf einer unvollständigen Beweiserhebung und verletzt damit Bundesrecht (Art. 97 BGG). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige und hernach neu entscheide.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht der Frage, ob die Parteien befugt waren, letztinstanzlich neue Beweismittel ins Recht zu legen, nicht näher nachgegangen zu werden.
 
5.
 
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (siehe BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung zu Gunsten der SUVA entfällt (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Dezember 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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