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Informationen zum Dokument  BGer 4A_716/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_716/2012 vom 20.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_716/2012
 
Urteil vom 20. Dezember 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ mbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Christian Gersbach und Daniel Jenny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. September 2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Liestal die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Urteil vom 9. Januar 2012 abwies;
 
dass die Beschwerdegegnerin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einreichte, das mit Entscheid vom 18. September 2012 das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
 
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2012 (S. 3) vorgebracht wird, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "selbständig eröffneten Vorentscheid" und der Vollzug dieses Entscheides habe "schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile und negative Folgen für die Beschwerdeführerin";
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);
 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht gegeben ist;
 
dass am Ende der Beschwerdeschrift (S. 29 und 30) unter dem Titel "Eventualstandpunkt Rückweisung" kurz erörtert wird, was das Bezirksgericht im Fall der Rückweisung noch zu tun hätte;
 
dass sich aus diesen Äusserungen indessen nicht ableiten lässt, dass mit einem Entscheid des Bundesgerichts im Sinne der Beschwerdeanträge ein bedeutsamer Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;
 
dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist;
 
dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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