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Informationen zum Dokument  BGer 8C_990/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_990/2012 vom 14.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_990/2012
 
Urteil vom 14. Dezember 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Ebnat-Kappel, vertreten durch den Gemeinderat,
 
Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 13. August 2012 (bzw. der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des G.________ vom 30. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 13. August 2012 (bzw. gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012),
 
in Erwägung,
 
dass die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2012 (Poststempel), soweit sie sich gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 13. August 2012 richtet, nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann,
 
dass zudem die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012 richtet, den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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