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Informationen zum Dokument  BGer 8C_642/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_642/2012 vom 10.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_642/2012
 
Urteil vom 10. Dezember 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. August 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2012,
 
in die Verfügung vom 7. September 2012, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1000.- angesetzt wurde,
 
in die Eingabe vom 10. Oktober 2012 von S.________ mit der er um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2012 ersuchte,
 
in die Verfügung vom 6. November 2012, mit welcher auf dieses Gesuchs mangels Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen nicht eingetreten, zugleich S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 21. November 2012,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht vollständig geleistet hat,
 
dass er um Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. September und 6. November 2012 ersucht,
 
dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (so bereits die Verfügung vom 6. November 2012 wie auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_367/2012 vom 10. September 2012), solche indessen erneut nicht vorgebracht werden, weshalb sich die Eingabe vom 21. November 2012 als querulatorisch erweist,
 
dass somit auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist und die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auch zu einem Nichteintreten auf die Beschwerden selbst führt,
 
dass die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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