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Informationen zum Dokument  BGer 2F_26/2012  Materielle Begründung
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BGer 2F_26/2012 vom 10.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_26/2012
 
Urteil vom 10. Dezember 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9000 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief mit Verfügung vom 8. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, welche mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 27. Mai 2011 kurz danach ohnehin erlosch. Die kantonalen Rechtsmittel (Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen) blieben erfolglos. X.________ erhob am 11. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012. Mit Urteil 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 trat das Bundesgericht mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde(n) nicht ein. Es ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen eigenständigen Anspruch auf Bewilligungserneuerung aus Landesrecht oder aus Völkerrecht habe; was die familiäre Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau und den insofern allenfalls aus Art. 8 EMRK ableitbaren Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers betraf, ging das Bundesgericht davon aus, dass die Ehefrau bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge; der Beschwerdeführer habe - unter Missachtung der ihm diesbezüglich obliegenden Begründungspflicht - nicht in vertretbarer Weise ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Ehefrau geltend gemacht, weshalb für ihn die Möglichkeit der Berufung auf Art. 8 EMRK entfalle.
 
2.
 
2.1 Mit Revisionsgesuch vom 30. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, dessen Urteil 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 sei aufzuheben; anschliessend sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (evtl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde) vom 11. Oktober 2012 materiell zu beurteilen und zu schützen. Es wird primär der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht, evtl. derjenige von Art. 123 Abs. 2 BGG. Das Revisionsgesuch beruht auf der Behauptung, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, entgegen der Annahme des Bundesgerichts, nicht bloss über eine Aufenthalts-, sondern seit dem 15. September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und mithin ein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe, womit der Gesuchsteller schon zum Zeitpunkt des revisionsweise angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils seinerseits gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) einen den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden Bewilligungsanspruch gehabt habe.
 
2.2 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Art. 124 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 124 Abs. 1 lit. a) BGG bestimmt, dass das Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Revisionsgründe von Art. 121 lit. b, c und d BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das Urteil vom 15. Oktober 2012 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2012 eröffnet worden, die Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. d BGG ist mithin am 22. November 2012 abgelaufen. Dieser Revisionsgrund ist verspätet geltend gemacht worden. Ohnehin wäre keine in den (bundesgerichtlichen) Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen worden, hat doch das Bundesgericht auf den Beizug von Akten verzichtet, nachdem mit der Beschwerde nicht in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht worden war.
 
2.3 Gemäss dem bloss am Rande erwähnten Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund ist innert 90 Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, wobei diese Frist erst mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). In Bezug auf diesen Revisionsgrund ist der Gesuchsteller rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt.
 
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe erst nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils davon erfahren, dass seine Ehefrau über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Damit kann er nicht gehört werden: Die Niederlassungsbewilligung soll seiner Ehefrau am 15. September 2011 erteilt worden sein, während der Dauer des Rekursverfahrens vor dem kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses hat seinen Rekursentscheid am 20. April 2012 gefällt, wobei es dies gestützt auf die vor dem 15. September 2011 eingeholten Akten tat, in welche der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 20. April 2011 Einsicht nahm und worin der Wechsel des Bewilligungsstatus der Ehefrau des Gesuchstellers - naturgemäss - noch nicht vermerkt war. Auch im gegen Ende April 2012 eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wurden entweder keine nachgeführten Akten beigezogen oder aber wurde die Niederlassungsbewilligung der Ehefrau übersehen. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass sein Vertreter nach April 2011 nochmals um Einsichtnahme in aktualisierte Akten ersucht hätte. Jedenfalls handelt es sich bei der Tatsache, dass seine Ehefrau seit September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt zu haben scheint, nicht um eine Tatsache, die im früheren Verfahren - trotz aller Sorgfalt ("malgré toute sa diligence", vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671) - nicht beigebracht werden konnte. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht gegeben.
 
2.4 Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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