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Informationen zum Dokument  BGer 1F_32/2012  Materielle Begründung
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BGer 1F_32/2012 vom 10.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_32/2012
 
Urteil vom 10. Dezember 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
Gesuchsteller, alle vertreten durch F.________,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre gemeinsamen Kinder C.________, D.________ und E.________ ersuchten am 24. März 2010 in der Schweiz um Asyl.
 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 lehnte das Bundesamt für Migration die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
 
Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 19. März 2012 ab.
 
Hiergegen reichten die Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (1C_195/2012).
 
B.
 
A.________, B.________ sowie C.________, D.________ und E.________ ersuchen um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
 
C.
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Gesuchsteller berufen sich auf Art. 121 lit. c BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
 
1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch in einem Fall wie hier unstreitig innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...) übergeben werden.
 
Nach Angaben der Gesuchsteller ist ihnen das bundesgerichtliche Urteil am 3. November 2012 eröffnet worden. Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs lief somit am Montag, 3. Dezember 2012, ab. Das Revisionsgesuch datiert von diesem Tag. Der Poststempel auf dem Briefumschlag, mit welchem die Gesuchsteller das Gesuch versandt haben, trägt demgegenüber das Datum des 4. Dezember 2012. Ob die Gesuchsteller das Gesuch gegebenenfalls noch am 3. Dezember 2012 und damit rechtzeitig in einen Briefkasten geworfen haben und sie dies beweisen könnten, kann dahingestellt bleiben. Das Revisionsgesuch ist ohnehin unbehelflich.
 
1.3 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe den Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 nicht beurteilt.
 
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde, soweit sie unter anderem die Gesuchtsteller 3 und 4 betraf, nicht eingetreten, weil gegen diese kein Auslieferungsersuchen vorlag. Die Beschwerde war daher insoweit nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig (E. 1.2.3). Das Bundesgericht hat somit den (implizit gestellten) Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 beurteilt.
 
2.
 
Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Da es aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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