VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_927/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_927/2012 vom 03.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_927/2012
 
Urteil vom 3. Dezember 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2012 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von M.________ am 18. November 2012 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen insoweit nicht genügen, als den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, somit unhaltbar oder willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass dies insbesondere für das Vorbringen gilt, sie könne das 50 %-Pensum an ihrem bisherigen Arbeitsplatz kaum mehr bewältigen, ist doch das kantonale Gericht in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen, womit ihre Kritik am angefochtenen Entscheid vorbeigeht, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der für die Festsetzung des Invalideneinkommens entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (hier: leicht, wechselbelastend [sitzend-stehend], ohne längere und häufigere Gehstrecken) auseinandersetzt, welche nach den - gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Berichte getroffenen - Feststellungen der Vorinstanz 80 % beträgt, was selbst bei Gewährung des maximalen Leidensabzuges von 25 % zu einem Invaliditätsgrad führt, der Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht,
 
dass es damit insoweit an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung offensichtlich fehlt,
 
dass hingegen die Vorinstanz zum Antrag auf Durchführung einer neutralen Begutachtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, was die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben rügt, worauf einzutreten ist,
 
dass die abschliessende Beurteilung mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht zu beanstanden ist, da es lediglich um die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass am 4. März 2011 geht, weswegen der Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 9. November 2012, schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann,
 
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut an die IV-Stelle zu wenden (Art. 87 Abs. 3 IVV),
 
dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).