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Informationen zum Dokument  BGer 5A_627/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_627/2012 vom 03.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_627/2012
 
Urteil vom 3. Dezember 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Z.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Örtliche Zuständigkeit (Gewinnbeteiligungsrecht an Grundstücken),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 17. April 2000 in A.________ verstorbene B.________ hinterliess verschiedene Grundstücke. Im Zug der erbrechtlichen Auseinandersetzung schlossen die vorliegenden Parteien und weitere Erben mehrere Vereinbarungen.
 
In der Vereinbarung vom 24./26. September 2002 stipulierten sie in Ziff. VII gegenseitige Gewinnbeteiligungsrechte an sämtlichen Grundstücken, die sich beim Todestag im Eigentum des Erblassers befanden, für zehn Jahre ab Grundbucheintrag, wobei auf das BGBB und aArt. 619 ff. ZGB verwiesen wurde.
 
In der Vereinbarung vom 31. August 2006 übernahm X.________ im Rahmen einer partiellen Erbteilung die Liegenschaft C.________ zu einem Anrechnungswert von Fr. 480'000.--. Im Jahr 2008 verkaufte er diese für Fr. 16 Mio.
 
B.
 
Mit Klage vom 4. Februar 2011 verlangten Y.________ und Z.________, X.________ sei zu verurteilen, über den Gewinn aus dem Verkauf der betreffenden Liegenschaft abzurechnen und er sei zu verurteilen, ihnen je einen Teilbetrag von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu bezahlen. X.________ stellte in seiner Klageantwort die Begehren, auf die Klage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken, eventualiter sei ihm Frist zur materiellen Begründung der Klageantwort zu setzen.
 
Mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 entschied das Regionalgericht Oberland, dass auf die Klage eingetreten werde.
 
Gleich entschied mit Entscheid vom 4. Juli 2012 das von X.________ angerufene Obergericht des Kantons Bern.
 
C.
 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 30. August 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, die kantonalen Entscheide seien aufzuheben und auf die Klage vom 4. Februar 2011 sei nicht einzutreten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Zulässig sind alle Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 86 IPRG geltend; ferner äussert er sich zu Art. 113 IPRG und zu Art. 3 IPRG.
 
2.
 
Der Beklagte, welcher vorliegend Beschwerdeführer ist, hat seinen Wohnsitz in den USA. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die gestützt auf die mit Vereinbarung vom 24./26. September 2002 stipulierten Gewinnanteilsrechte eingereichte Klage eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 86 Abs. 1 IPRG ist; bejahendenfalls sind die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
 
Für die Auslegung des Begriffes der erbrechtlichen Streitigkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG kann die Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ZPO bzw. zum früheren Art. 18 Abs. 1 GestG, welcher seinerseits den bis dahin gültigen Art. 538 Abs. 2 ZGB abgelöst hat, herangezogen werden; bei all diesen Normen geht bzw. ging es um das forum hereditatis und es ist im Sinn einer systematischen, auf die Einheit der Rechtsordnung bedachten Rechtsprechung nicht einzusehen, weshalb eine Klage im Binnen- und im internationalen Verhältnis eine unterschiedliche Behandlung erfahren sollte (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373).
 
Als erbrechtlich wird eine Klage dann angesehen, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat (BGE 117 II 26 E. 2a S. 28). Eine erbrechtliche Streitigkeit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen; erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 119 II 77 E. 3a S. 81; 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.; 137 III 369 E. 4.3 S. 731).
 
Der enge Zusammenhang wurde verneint bei einer Klage auf Errichtung einer Dienstbarkeit, die zwar anlässlich einer Erbteilung stipuliert worden war, aber zugunsten einer am Nachlass nicht beteiligten Drittperson, wobei die Teilung als solche ebenso wenig streitig war wie ihre Durchführung (BGE 117 II 26 E. 2b S. 28). Als schuldrechtlich wurde auch eine Arrestprosequierungsklage angesehen, welche auf Zahlung eines Erbteiles lautete und gegen einen Erben gerichtet war, der zu Lebzeiten des Erblassers zum eigenen Vorteil über dessen Bankguthaben verfügt hatte; der Beklagte wurde nicht in seiner Funktion als Erbe, sondern als Vollmachtsinhaber und Beauftragter des Erblassers, in welcher Funktion ihn gegenüber dem Nachlass eine Abrechnungspflicht aus Auftragsrecht traf, eingeklagt (BGE 119 II 77 E. 3c S. 82). Als nicht erbrechtlich wurde sodann die Klage auf Leistung eines als "Soulte" bezeichneten Betrages angesehen vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Tochter das ihr aufgrund der Erbteilung zugewiesene Aktienpaket am Familienunternehmen verkauft hatte und im Zuge steigender Aktienkurse zwanzig Jahre später geltend machte, der Kaufpreis sei zu tief angesetzt gewesen (Urteil 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 4.2). Demgegenüber wurde der erbrechtliche Charakter bejaht bei einer im Erbteilungsvertrag festgelegten Ausgleichszahlung (ebenfalls als "Soulte" bezeichnet), weil diese mit der Bildung und Zuteilung der Lose als Teil der Erbteilung eng verknüpft war (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 372).
 
3.
 
Das Obergericht hat auf diesen letztgenannten BGE 137 III 369 verwiesen und den vorliegenden Fall als analog eingestuft. Es hat befunden, die Erben hätten Gewinnbeteiligungsrechte an den Grundstücken des Erblassers vereinbart, und zwar unabhängig davon, ob sich diese bei der Gewinnrealisierung noch im Eigentum der Gemeinschaft befunden hätten oder bereits einem Erben zugeteilt worden seien. Der Gewinnanteil am Nachlass werde erst bei einer tatsächlichen Realisierung zur Zahlung an die Miterben fällig, die Abrechnung sei mithin bedingt und aufgeschoben. Soweit eine zugeteilte Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn weiterveräussert werde, gehe es um einen Ausgleich im Rahmen der Erbteilung. Die Erben hätten mit der gegenseitigen Gewinnbeteiligung wohl verhindern wollen, dass durch die Unsicherheit über die Höhe des tatsächlichen Verkehrswertes der Liegenschaften ein einzelner Erbe gegenüber den anderen massiv besser gestellt werde. Somit stellten die jeweiligen Anrechnungswerte in Kombination mit dem Gewinnbeteiligungsrecht eine "Soulte" dar. Die Erben seien in der Gestaltung der Erbteilung frei und folglich könne eine Ausgleichszahlung durchaus in Form eines Gewinnbeteiligungsrechtes stipuliert werden. Es gehe vorliegend um eine Klage auf Vollzug eines Erbteilungsvertrages und die Streitigkeit über das Gewinnbeteiligungsrecht bzw. die hieraus erfolgende Abrechnungs- sowie Zahlungspflicht stehe in engem Zusammenhang mit dem Erbrecht, auch wenn sie nicht direkt mit der Eröffnung des Erbganges, sondern erst kraft der Vereinbarung vom 24./26. September 2002 entstanden sei, beziehe sie sich doch ausschliesslich auf die Liegenschaften im Nachlass und betreffe sie ausschliesslich die Erben. Aufgrund des engen Zusammenhanges handle es sich um eine erbrechtliche Klage im Sinn von Art. 86 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 28 ZPO. Mithin könne offen gelassen werden, ob sich die Zuständigkeit des Regionalgerichtes Oberland zusätzlich auch aus Art. 113 IPRG ergeben würde.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ein Anspruch könne nur dann erbrechtlicher Natur sein, wenn er sich theoretisch zum Gegenstand eines Urteils in einem Erbteilungsprozess machen liesse; die zwangsweise Einräumung eines Gewinnanteilsrechts könne aber keinen möglichen Inhalt eines Urteils in einem Erbteilungsprozess bilden. Es liege folglich keine erb-, sondern eine gewöhnliche vertragsrechtliche Streitigkeit vor, denn der behauptete Anspruch auf einen Gewinnanteil stehe den Beschwerdegegnern nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern in ihrer Eigenschaft als Parteien der Vereinbarung vom 24./26. September 2002 zu. Bei dieser sei aber nur die Ziff. IV mit "partieller Erbteilungsvertrag" übertitelt, während das vorliegend strittige Gewinnbeteiligungsrecht in Ziff. VII stipuliert worden sei. Zudem sei es nicht zugunsten der Erben, sondern zugunsten der "Nachkommen" des Erblassers errichtet worden. Sodann lasse sich das Gewinnbeteiligungsrecht auch nicht unter den Begriff der "Soulte" subsumieren, denn im Unterschied zu dieser stelle es keine Zahlung dar, sondern allenfalls eine zeitlich befristete Anwartschaft auf eine solche.
 
5.
 
Zunächst ist die Behauptung unzutreffend, erbrechtlicher Natur sei einzig, was sich zum Gegenstand einer Erbteilungsklage machen liesse. Zum einen sind viele andere Klagen (Erbschaftsklage, Ungültigkeitsklage, Herabsetzungsklage, Anfechtung der Enterbung, Ausgleichungsklage, etc.) erbrechtlich; zum anderen gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Erbteilungsverträgen als erbrechtliche Streitigkeiten, und zwar sowohl die Klage auf Vollzug eines Erbteilungsvertrages als auch dessen Anfechtung (vgl. BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 372 m.w.H.). Das heisst, dass auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen als erbrechtlich gelten können, soweit ein genügend enger Konnex mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung gegeben ist.
 
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, nicht die gesamte Vereinbarung vom 24./26. September 2002 habe die Erbteilung zum Gegenstand; nur die Ziff. IV sei mit "partieller Erbteilungsvertrag" überschrieben, während das Gewinnbeteiligungsrecht in Ziff. VII stipuliert und somit aufgrund eines Umkehrschlusses strikt obligationenrechtlicher Natur sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Vereinbarung vom 24./26. September 2002 ist eine von mehreren im Rahmen der gesamten erbrechtlichen Auseinandersetzung und sie regelt die Genehmigung des Steuerinventars, die Beauftragung des Notars mit der Erstellung der Erbgangsurkunden, eine partielle Teilung (Übernahme des Grundstücks D.________ in E.________ durch einen der Erben), die Abtretung eines Erbanteils an einen Miterben, eine Sicherstellung, die vorliegend interessierenden Gewinnbeteiligungsrechte sowie verfahrenstechnische Gegenstände (Einwilligung zu den nötigen Einschreibungen im Grundbuch, Bevollmächtigung des Notars, etc.). Mithin regelt offensichtlich der gesamte Vertrag verschiedene Belange im Zusammenhang mit dem Erbgang. Dies gilt angesichts der konkreten Umstände auch für die Stipulierung der Gewinnbeteiligungsrechte. Wie das Obergericht festgehalten hat, sind diese gegenseitig unter den Erben vereinbart und betreffen sie sämtliche Grundstücke des Nachlasses. Den Erben ging es offensichtlich um eine bedingte und auf zehn Jahre befristete wertmässige Ausgleichung der einzelnen Erbteile. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Gewinnbeteiligungsrechte seien nicht zugunsten der Erben, sondern nach Vertragswortlaut zugunsten der "Nachkommen" stipuliert, so ist nicht ersichtlich, was er daraus für seinen Standpunkt ableiten will, zumal das Obergericht (für das Bundesgericht verbindlich, vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) festgehalten hat, die Nachkommen seien mit den Erben identisch.
 
Nichts zur Sache tut sodann das Argument des Beschwerdeführers, eine "Soulte" wäre nur dann gegeben, wenn die Ausgleichszahlung direkt im Vertrag geregelt sei, während die Vereinbarung vorliegend höchstens ein Anwartschaftsrecht auf eine Ausgleichung gebe. Es trifft zu, dass der vorliegende Sachverhalt in diesem Punkt von demjenigen, der BGE 137 III 369 zugrunde lag, abweicht. Allein daraus ergibt sich aber kein Umkehrschluss; vielmehr ist zu prüfen, ob die vorliegende Klage aufgrund der gesamten Umstände einen genügend engen Konnex zum Erbgang aufweist, damit von einer erbrechtlichen Streitigkeit gesprochen werden kann. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten der Fall: Weder geht es um ein einzelnes Gewinnbeteiligungsrecht zugunsten eines Dritten noch um einen nach Vollzug der Teilung geschlossenen Kaufvertrag über einen geerbten Gegenstand noch um die Abrechnung aus einem auftragsrechtlichen Verhältnis zwischen einem Erben und dem Erblasser (vgl. in E. 4 genannte Beispiele). Vielmehr geht es - ähnlich der Konstellation in BGE 137 III 369 - um eine im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben stipulierte wertmässige Ausgleichung der einzelnen Lose, soweit Grundstücke betroffen sind und diese innert zehn Jahren mit Gewinn veräussert werden, was bei Eintritt der vereinbarten Bedingungen zunächst eine Offenlegungs- bzw. Abrechnungs- und in der Folge eine Zahlungspflicht auslöst. Zur Debatte steht mithin eine Klage auf Durchsetzung der rechtsgeschäftlich vorgenommenen Erbteilung und der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses ist genügend eng, um die betreffende Klage als eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 86 Abs. 1 IPRG erscheinen zu lassen.
 
6.
 
Zufolge Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Vernehmlassung ist der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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