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Informationen zum Dokument  BGer 5A_868/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_868/2012 vom 27.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_868/2012
 
Urteil vom 27. November 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staat Zürich und Gemeinde B.________,
 
2. Gemeinde C.________,
 
vertreten durch die Alimentenhilfe Region Ost,
 
3. Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt D.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsabrechnung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetrebungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abrechnung über eine vollzogene Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt D.________) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle vor Obergericht keinen spezifischen, bezifferten Antrag und gebe nicht einmal ansatzweise an, welcher Anspruch ihm gegenüber dem Betreibungsamt (zusätzlich zur von diesem in Aussicht gestellten Auszahlung von Fr. 5'810.40) nach seiner Auffassung zustehe, auf die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde (soweit überhaupt zulässig) ohnehin abzuweisen, an einer blossen Feststellung der übermässigen Pfändung habe der Beschwerdeführer kein Interesse, zu Recht habe die Vorinstanz sodann eine Verzinsungspflicht für eingegangene Lohnquoten verneint, erstmals vor Obergericht erhobene Einwendungen seien wegen des Novenverbots unzulässig, zu der Vernehmlassung des Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer Stellung nehmen können, mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Verzinsung der Gläubigerforderungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen darzutun ist, inwiefern der kantonale Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und den kantonalen Richtern Befangenheit (wegen des Kantons als "Arbeit- und Soldgeber"), "Begünstigung" und "schizoide Züge" vorzuwerfen,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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