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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1159/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_1159/2012 vom 26.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_1159/2012
 
Urteil vom 26. November 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 5. Oktober 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Dr. X.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau, wo er der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt; entsprechend wird er zur direkten Bundessteuer ausschliesslich im Kanton Aargau veranlagt. Im Kanton Graubünden ist er (neben seiner Schwester) zur Hälfte Eigentümer eines vom 2007 verstorbenen Vater ererbten Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen in A.________ und eines in der Gemeinde B.________ gelegenen Waldgrundstücks. Diesbezüglich ist er - allein für die Staats- und Gemeindesteuern - im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde im Hinblick auf die Einkommenssteuer für die einzige nicht vermietete Wohnung des Mehrfamilienhauses ein Eigenmietwert von Fr. 18'000.-- und im Hinblick auf die Vermögenssteuer die Erhöhung des Schätzungswertes für das Waldgrundstück von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- berücksichtigt. Gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2012 darauf nicht ein.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
 
Das Verwaltungsgericht hat zwar im Sachverhaltsteil (S. 2 bis S. 8 oben) sowie in E. 1b seines Urteils die Frage der Aufrechnung des Eigenmietwerts sowie der Erhöhung des Steuerwerts der Waldliegenschaft erwähnt. Indessen beruht sein Nichteintretensentscheid allein darauf, dass beide Werte keinen Einfluss auf die Veranlagung hatten. Es hält fest, die Einkommensteuer 2010 betrage Fr. 0.-- und die Erhöhung des Steuerwertes der Waldliegenschaft habe den Vermögenssteuerbetrag nicht erhöht; damit aber fehle es an der gemäss Art. 50 des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erforderlichen Beschwer und mithin an der Beschwerdelegitimation; mangels Auswirkungen für die Folgejahre sei auch sonst kein Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde gegeben. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; namentlich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts in seinem Fall schweizerisches Rechts verletzten. Seine Ausführungen zur Frage der Anrechnung des Eigenmietwerts und der Eröffnung des Vermögenssteuerwertes sind für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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