VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_851/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_851/2012 vom 22.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_851/2012
 
Urteil vom 22. November 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Notstundung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein (ihr Notstundungsgesuch nach Art. 338 SchKG - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 337 SchKG - abweisendes) Urteil des Bezirksgerichts Y.________ nicht eingetreten ist (mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. xxx.-- innerhalb der Nachfrist nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde),
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 eröffnet worden ist,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. November 2012 und damit nach Ablauf (Montag, den 19. November) der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin einerseits einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und anderseits nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).