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Informationen zum Dokument  BGer 4D_88/2012  Materielle Begründung
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BGer 4D_88/2012 vom 21.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_88/2012
 
Urteil vom 21. November 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinschaft X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Obligationenrecht,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
 
vom 13. August 2012.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2012 mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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