VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_929/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_929/2012 vom 19.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_929/2012
 
Urteil vom 19. November 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
 
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. September 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. November 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. September 2012,
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid allein die Frage zum Gegenstand hat, ob das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) im bei ihm anhängigen Rekursverfahren betreffend Abgabe der Nummernschilder die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels enziehen durfte,
 
dass sich diese Frage nach kantonalem Prozessrecht beantwortet,
 
dass bei Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann,
 
dass sich die Vorinstanz mit der rund 35-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt und dabei deutlich aufgezeigt hat, was im Verfahren über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu prüfen ist und warum der angefochtene Entscheid des Departements nicht zu beanstanden ist; insbesondere hat das Gericht aus den zahlreichen Vorbringen die wesentlichen herausgegriffen, sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt und dabei anschaulich dargelegt, weshalb die vorsorgliche Anordnung auch in verfassungsmässiger Hinsicht zu genügen vermag,
 
dass der Beschwerdeführer zwar letztinstanzlich zahlreiche Verfassungsbestimmungen anruft, ohne indessen mit Blick auf das dazu Vorgetragene als ausgebildeter Jurist allen Ernstes davon ausgehen zu dürfen, das vorinstanzliche Urteil in Frage zu stellen,
 
dass er darüber hinaus auszublenden scheint, dass auch letztinstanzlich lediglich die vom Departement vorgenommene, von der Vorinstanz bestätigte summarische Würdigung der Prozessaussichten zum Prozessthema erhoben, mithin dem Endentscheid nicht vorgegriffen werden kann,
 
dass er statt dessen in überaus weitschweifiger Art und Weise auf 75 eng beschriebenen Seiten dem Endentscheid vorzugreifen versucht, was indessen - wie bereits von der Vorinstanz dargelegt - nicht zum Gegenstand des lediglich die summarische Würdigung der Prozessaussichten vor dem Departement umschliessenden Prozesses erhoben werden kann,
 
dass Ähnliches bereits bei früherer Gelegenheit beim Beschwerdeführer festgestellt werden musste und er auch darauf hingewiesen wurde, die aktuelle Eingabe indessen vom Umfang her trotzdem ein Ausmass angenommen hat, das die bisher bekannten Schriftstücke nochmals deutlich übertrifft,
 
dass er zudem zahlreiche Prozessanträge stellt, die, wie er aus der Erfahrung früherer und laufender Verfahren am Bundesgericht wissen muss, von Vornherein aussichtslos sind und letztlich nur einer Prozessverschleppung dienen können,
 
dass diese missbräuchliche Art der Beschwerdeführung vor Bundesgericht keinen Rechtsschutz verdient, vielmehr vor diesem Hintergrund als querulatorisch bezeichnet werden muss,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass deshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen und auch nicht näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zwischenentscheid überhaupt konkret ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was eine weitere Voraussetzung wäre (vgl. Art. 93 BGG), damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte,
 
dass die übrigen Prozessanträge mit dem Endentscheid gegenstandslos werden,
 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu überbinden sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).