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Informationen zum Dokument  BGer 5D_182/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_182/2012 vom 15.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_182/2012
 
Urteil vom 15. November 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012 (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1020.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im Urteil vom 1. November 2012 erwog, gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen seien die gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (für Kursgeld der Y.________ Klubschule) erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers (angebliche Nichterbringung der Vertragsleistungen durch die Beschwerdegegnerin) offensichtlich haltlos, der Beschwerdeführer unterlasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid ebenso wie eine substantiierte Darlegung der behaupteten Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspersonen, für die Behandlung der Aberkennungsklage sei nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zürich zuständig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, diese Erwägungen pauschal zu bestreiten und auf dem bereits im kantonalen Verfahren widerlegten eigenen Standpunkt zu beharren, sowohl die Mitglieder des Bezirks- wie auch diejenigen des Obergerichts als befangen, korrumpiert, geisteskrank und labil zu bezeichnen und auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Eingaben zu verweisen,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2012 verletzt sein sollen,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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