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Informationen zum Dokument  BGer 1C_574/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_574/2012 vom 12.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_574/2012
 
Urteil vom 12. November 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Oktober 2012
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, Einzelrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ in dem von ihr mittels Beschwerde betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengten Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 u.a. zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2012 aufgefordert wurde, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten;
 
dass sie es in der Folge unterliess, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen;
 
dass der Einzelrichter der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts hierauf, mit Urteil vom 15. Oktober 2012, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt hat;
 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe: 6. November) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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