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Informationen zum Dokument  BGer 8C_874/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_874/2012 vom 07.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_874/2012
 
Urteil vom 7. November 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Einleger,
 
gegen
 
Unbekannt.
 
Gegenstand
 
Prozessvoraussetzung.
 
Nach Einsicht
 
in die an das Bundesgericht adressierte, als "Bestätigung meiner Klage vom 8. September 2012, gegen angeklagte Partei; Fehlverhalten der Verkaufsleitung der Firma ..." bezeichnete Eingabe vom 19. September 2012,
 
in die Aufforderung des Bundesgerichts an B.________ vom 21. September 2012, den angefochtenen Entscheid beizubringen,
 
in die Eingaben von B.________ vom 21. und 26. September 2012,
 
in Erwägung,
 
dass sich das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur mit Beschwerden zu befassen hat, mit welchen Entscheide unterer richterlicher Instanzen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG angefochten werden,
 
dass der Einleger deshalb am 21. September 2012 aufgefordert worden ist, "den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, bis spätestens am 2. Oktober 2012 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe",
 
dass der Einleger innert der gesetzten Frist lediglich ein bereits der ersten Eingabe vom 19. September 2012 in Kopie beigelegtes Schriftstück beibrachte,
 
dass es sich dabei um eine am 8. September 2012 an das Vermittleramt der Stadt St. Gallen gerichtete "Bestätigung meiner Klage und Schlichtungsgesuchsbrief vom 23(?). August 2012 gegen angeklagte Partei; Fehlverhalten der Verkaufsleitung der Firma ..." handelte,
 
dass der Einleger damit den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
 
dass die Eingaben ohnehin auch nicht die weiteren Anforderungen an eine Beschwerde erfüllen (Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass überdies eine allfällige Beschwerde gegen ein Vermittlungsamt nicht beim Bundesgericht zu erheben wäre,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass sich das Gericht vorbehält, inskünftig weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Eingaben wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Einleger schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. November 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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