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Informationen zum Dokument  BGer 6B_233/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_233/2012 vom 05.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_233/2012
 
Urteil vom 5. November 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Adamczyk.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
2. Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Rücktritt und tätige Reue; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 9. und 12. Oktober 2009 auf dem Firmengelände der Y.________ AG in Reiden in Mittäterschaft mit A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ an einem Einbruchdiebstahl beteiligt. Dabei wurde Geld im Betrag von Fr. 12'145.95 aus einem Tresor entwendet, und es entstand ein Sachschaden von Fr. 2'000.--.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 19. Dezember 2011 zweitinstanzlich schuldig des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 82 Tagessätzen zu Fr. 80.--, unter Anrechnung von 15 Tagen Untersuchungshaft beziehungsweise 15 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 7. April 2010 sowie zum Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 15. Oktober 2010.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Seine Eingabe sei als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, falls die Beschwerde in Strafsachen unzulässig sein sollte. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dazu zählt auch das Bundesverfassungsrecht (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann somit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und Willkür in der Beweiswürdigung gerügt werden. Für die vom Beschwerdeführer eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bleibt kein Raum.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er habe sich nicht an der Tat beteiligt. Er sei in beiden Phasen des Tatgeschehens im Auto geblieben, mit dem er und die Mitbeteiligten angereist seien, dies jedoch ohne irgendeinen auf die Tat bezogenen Auftrag.
 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).
 
Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen).
 
2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. In seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).
 
2.3 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
 
2.4
 
2.4.1 Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Aussagen der an der Tat Beteiligten auseinander und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am Einbruchdiebstahl in Reiden mitwirkte. Sie verweist auch auf die Ausführungen der ersten Instanz (Entscheid, S. 4-8; Urteil des Bezirksgerichts Willisau, E. 5 S. 4 ff., E. 7 S. 18 ff., E. 8 S. 24 ff., E. 9 ff. S. 26 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich spätestens in Reiden, als er festgestellt habe, dass seine Kollegen im Auto Handschuhe angezogen hätten, entschlossen, am Einbruchdiebstahl mitzumachen, indem er nicht im Fahrzeug zurückgeblieben sei, sondern sich ebenfalls zum Einbruchsobjekt begeben habe. Er sei sodann auf den Balkon gestiegen, habe sich am Aufbrechen der Türe beteiligt und sei auch ins Gebäude hineingegangen. In einer zweiten Phase des Tatgeschehens - als man sich mit dem zu Hilfe geholten D.________ erneut in das Gebäude begab und aus einem Tresor Bargeld entnehmen konnte - sei der Beschwerdeführer im Auto zurückgeblieben. Ob er dabei die Aufgabe gehabt habe, aufzupassen und die anderen zu warnen, sei nicht erwiesen (Entscheid, S. 8 f.).
 
2.4.2 Die Vorinstanz nimmt für die erste Phase des Tatgeschehens einen alternativen Sachverhalt an. Danach sei der Beschwerdeführer, nachdem er festgestellt habe, dass sich die Mitbeschuldigten Handschuhe angezogen hätten, lediglich mitgegangen und habe sie dadurch unterstützt, ohne sich direkt am Aufbrechen der Türe und am Eindringen in das Gebäude beteiligt zu haben. Die Vorinstanz geht auch unter diesen Umständen von einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers aus (Entscheid, S. 8 f., 11).
 
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Mitbeteiligten seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich (Beschwerde, S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Aussagen der Beteiligten in einzelnen Punkten unterschiedlich und nicht konstant waren und zieht diesen Umstand in die Beweiswürdigung mit ein. Sie verweist auch auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz (Entscheid, S. 5-8; Urteil des Bezirksgerichts Willisau, E. 7.7 S. 23). Die Vorinstanz durfte aufgrund der Aussagen der Beteiligten, unter Berücksichtigung von deren teilweise unterschiedlichen Schilderungen, ohne Willkür jedenfalls den alternativen Sachverhalt (vorstehend, E. 2.4.2) als erwiesen ansehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern dieses Beweisergebnis unhaltbar ist.
 
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer auch am Aufbrechen der Türe beteiligt und ins Gebäude eingedrungen war (vorstehend, E. 2.4.1), willkürfrei festgestellt wurde.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer führt aus, E.________ habe bei der Konfrontationseinvernahme mit ihm ausgesagt, er - der Beschwerdeführer - habe bereits zum Zeitpunkt, als man das erste Mal zum Einbruchsobjekt gefahren sei, erklärt, dass er nicht ins Gebäude mitkommen werde. Diese Aussage sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt beziehungsweise sogar bewusst weggelassen worden, was Art. 23 StGB verletze und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei (Beschwerde, S. 5).
 
Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil des Bezirksgerichts Willisau, E. 7.3.3 S. 20 f.) aus, E.________ habe seine bei der Polizei und dem Amtsstatthalteramt belastenden Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme erheblich zugunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt. So habe er neu ausgesagt, er könne sich zwar nicht mehr erinnern, dass jemand gesagt habe, bei diesem Einbruchdiebstahl nicht mitmachen zu wollen. Es könne allerdings sein, dass der Beschwerdeführer gar nicht verstanden habe, worum es gegangen sei. Vor dem Einbruchsobjekt habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht ins Gebäude komme (Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz führt weiter aus, es leuchte nicht ein, weshalb E.________ beim Amtsstatthalteramt dem Beschwerdeführer deutlich eine aktive Teilnahme am Einbruchdiebstahl zugesprochen habe, um dann bei der Konfrontationseinvernahme einen Monat später nichts mehr von diesen Aussagen wissen zu wollen. Auch aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer seien die geänderten Aussagen des Ersteren mit Vorbehalt zu würdigen. Die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen beim Amtsstatthalteramt seien als glaubhafter einzustufen. Auf das abgeschwächte Aussageverhalten von E.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme könne nicht abgestellt werden (Entscheid, S. 6).
 
Die Ausführungen der Vorinstanz lassen keine Willkür erkennen. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass auf die vom Beschwerdeführer vorstehend (Absatz 1) angeführte Aussage von E.________ nicht abzustellen ist. Die Rüge ist unbegründet.
 
4.
 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mittäterschaftlich handelte. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136).
 
Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, inwiefern seine durch die Vorinstanz angenommene Mittäterschaft in Bezug auf den alternativen Sachverhalt (vorstehend, E. 2.4.2) nicht gegeben ist. Er kommt seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz für den alternativen Sachverhalt zu Unrecht Mittäterschaft angenommen hätte. Der Beschwerdeführer machte sich den Tatentschluss der weiteren Beteiligten zu eigen, indem er mit diesen mitging, nachdem er festgestellt hatte, dass Handschuhe angezogen wurden.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Adamczyk
 
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