VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_781/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_781/2012 vom 25.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_781/2012
 
Urteil vom 25. Oktober 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Grundpfandverwertung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nach Art. 18 SchKG abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
 
dass vorliegend offenbleiben kann, ob die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts (Beschwerdefrist von 30 Tagen) die Beschwerdeführerin zur Annahme einer solchen Rechtsmittelfrist berechtigte (Art. 49 BGG), weil auch die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht gewahrt ist,
 
dass nämlich das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin am 19. September 2012 eröffnet worden ist,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 22. Oktober 2012 und damit nach Ablauf von 30 Tagen (Freitag, den 19. Oktober 2012) seit der Eröffnung des kantonalen Urteils der Post übergeben hat,
 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Oktober 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).