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Informationen zum Dokument  BGer 2C_101/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_101/2012 vom 25.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_101/2012
 
Verfügung vom 25. Oktober 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Winiger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Regierung des Kantons Graubünden,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2011,
 
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert worden ist,
 
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012, womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012 zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Oktober 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber Winiger
 
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