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Informationen zum Dokument  BGer 8C_657/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_657/2012 vom 18.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_657/2012
 
Urteil vom 18. Oktober 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
vom 27. Juni 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1957 geborenen D.________, der sich am 15. Januar 2009 beim Hantieren mit einer Bohrmaschine an der Daumen-/Strecksehne der linken Hand verletzt hatte (mit bleibender Dysfunktion und neuropathischen Symptomen; vgl. Bericht der Ärztlichen Abschlussuntersuchung des Prof. Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 21. Oktober 2010), ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu; einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie. In teilweiser Gutheissung der erhobenen Einsprache erhöhte sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 18 % (Einspracheentscheid vom 16. August 2011).
 
B.
 
Hiegegen liess D.________ Beschwerde einreichen und beantragen, bis 8. September 2011 seien ihm Heilbehandlung und Taggeld sowie danach eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur "Neuberechnung" der Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies das eingelegte Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2012 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt D.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2010 seien aus medizinischer Sicht der Endzustand nicht erreicht und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht abgeschlossen gewesen. Die SUVA hätte daher darüber hinaus Heilbehandlung und Taggeld erbringen müssen.
 
2.2
 
2.2.1 Er übersieht zum einen, dass Prof. Dr. med. N.________, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Universitätsspital X.________, in dem einspracheweise aufgelegten Bericht vom 8. April 2011 festhielt, durch konservative Massnahmen oder Zuwarten könne nicht mehr mit einer Befundverbesserung gerechnet werden; möglicherweise sei mit einer Neurotomie eine funktionelle Besserung zu erreichen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vorgängig zu verabreichende Testblockade erfolgreich sein würde. Aus diesen Auskünften ist prospektiv betrachtet (vgl. 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen) nicht auf eine zu erwartende namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zu schliessen.
 
2.2.2 Zum anderen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art geht, nur auf Vorkehren bezieht, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3). Diese Voraussetzung lag bezüglich der gewährten Arbeitsvermittlung nicht vor.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen auf den Bericht des Prof. Dr. med. M.________ vom 21. Oktober 2010 abzustellen war. Danach war der Versicherte wegen der Unfallfolgen im Bereich der linken adominanten Hand im angestammten Beruf als Fenstermonteur zwar nicht mehr einsetzbar. Hingegen war er für Tätigkeiten, die keine häufig wiederholte Bewegungen des linken Handgelenks bzw. Daumens notwendig machten und nur geringe Anforderungen an die Feinmotorik stellten, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei Verrichtungen, die mit Schlägen oder Vibrationen verbunden waren oder unter Kälteexposition durchgeführt werden mussten, vermieden werden sollten. Abweichend von dem im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 11. Januar 2010 festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil war aufgrund der von Prof. Dr. med. M.________ erhobenen klinischen Befunde auch kraftvolles Zugreifen der linken Hand möglich (bspw. beim Steigen auf Leitern), wovon grundsätzlich auch Prof. Dr. med. N.________ (Bericht vom 8. April 2011) ausging, was der Beschwerdeführer übersieht. Aus psychiatrischer Sicht lag eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wechselnde Mischbilder der somatischen depressiven Symptome und Spannungen, Sorgen, Verzweiflung und Ängste vor (ICD-10 F32.8), die eine ungefähr 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (Bericht des Dr. med. O.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik Z.________, vom 6. September 2011).
 
4.
 
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das psychische Leiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der Hand-/Daumenverletzung links vom 15. Januar 2009 und dessen Folgen stehe, da es ohnehin an der nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanz (vgl. BGE 115 V 133) fehle. Sie hat in Übereinstimmung mit der Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht betreffend Unfallschwere bei Hand- und Fingerverletzungen in SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.2) erwogen, dass das genannte Ereignis in die Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Unfällen liegend einzureihen sei. Von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 141 f.), seien allenfalls diejenigen der ärztlichen Fehlbehandlung und der körperlichen Dauerschmerzen ohne besondere Ausprägung erfüllt, weshalb insgesamt betrachtet der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
 
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wird auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Diese sind dahingehend zu verdeutlichen, dass das unfallbezogene Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht allein mit dem geltend gemachten Umstand zu begründen ist, nach der operativen Versorgung im Spital Wil am Unfalltag (15. Januar 2009) hätten zwei weitere chirurgische Eingriffe (am 2. März und 29. Juni 2009) wegen erneuter Ruptur der verletzten Musculus-extensor-pollicis-longus-Sehne durchgeführt werden müssen (vgl. Bericht des Dr. med. N.________ vom 17. März 2011). Nachoperationen bei Handverletzungen sind nichts Ungewöhnliches (vgl. Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 E. 3.2.2). Hinsichtlich des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn - wie vorliegend - die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00 E. 3d/aa).
 
5.
 
Das kantonale Gericht hat das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) anhand statistischer Durschnittswerte auf Fr. 62'345.60 festgelegt, wovon es in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 2. Februar 2011 einen leidensbedingten Abzug gemäss BGE 126 V 75 in Höhe von 5 % vorgenommen hat (Fr. 59'228.30). Der Beschwerdeführer verlangt die maximal zulässige Kürzung um 25 %, legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. dazu BGE 137 V 71). Verglichen mit dem Einkommen, das der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf bei der EgoKiefer AG, Altstätten, hätte erzielen können (Fr. 72'272.-), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.
 
6.
 
Schliesslich konnte gemäss vorinstanzlichen Erwägungen weder Prof. Dr. med. M.________ (Bericht vom 21. Oktober 2010) noch Prof. Dr. med. N.________ (Bericht vom 8. April 2011) mangels Erheblichkeit einen Integritätsschaden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV) begründen. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass die Integritätsentschädigung unabhängig von der Erwerbsfähigkeit festzulegen ist. Zum anderen ist den ärztlichen Unterlagen nichts zum geltend gemachten "starken Arthroserisiko" zu entnehmen.
 
7.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
8.
 
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Oktober 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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