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Informationen zum Dokument  BGer 6B_582/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_582/2012 vom 16.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_582/2012
 
Urteil vom 16. Oktober 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, 8002 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gerichtliche Beurteilung, Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung der Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen zwei Verfügungen des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 16. August 2012 (UH120123-O/U/mp und UH120203-O/U/mp).
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 25. September 2012 erreichte das Bundesgericht via PrivaShere eine Eingabe des Beschwerdeführers, bei der allerdings die elektronische Unterschrift fehlte. Mit Verfügung vom 27. September 2012, die an seine im angefochtenen Entscheid angegebene Adresse gesandt wurde, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens bis 4. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür sorgen muss, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt sie als zugestellt. Der Mangel wurde nicht innert Frist behoben, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann.
 
Im Übrigen wurden die angefochtenen Entscheide dem Beschwerdeführer am 23. August 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Montag, den 24. September 2012, eingereicht werden müssen. Die Eingabe vom 25. September 2012 ist verspätet.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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