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Informationen zum Dokument  BGer 1C_476/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_476/2012 vom 15.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_476/2012
 
Urteil vom 15. Oktober 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug
 
Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem sinngemässen Begehren, sein Führerausweis sei ihm nicht zu entziehen;
 
dass er mit Schreiben vom 24. September 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den von ihm angefochtenen Entscheid bis am 5. Oktober 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass er auf diese Aufforderung hin zwar mit Eingaben vom 3./11. Oktober 2012 weitere Dokumente zu den Akten gegeben, den von ihm angefochtenen Entscheid indes nicht eingereicht hat;
 
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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