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Informationen zum Dokument  BGer 8C_277/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_277/2012 vom 12.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_277/2012
 
Urteil vom 12. Oktober 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Pflegeleistung; Kostenvergütung; Taggeld),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1968 geborene A.________ war seit November 2005 bei der Firma X.________ AG als Pilot angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. November 2008 stiess ein von rechts einbiegendes Fahrzeug seitlich frontal in den von ihm auf einer Hauptstrasse gelenkten Personenwagen. Laut Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 8. November 2008 wurden ein Distorsionstrauma der HWS (Halswirbelsäule) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und paravertebralem Hartspann, bei radiologisch unauffälligen Befunden diagnostiziert. Die SUVA tätigte weitere Abklärungen (worunter Konsilium des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 4. Mai 2009 und Bericht des Dr. med. P.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. Oktober 2009) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). In einer Stellungnahme vom 15./16. März 2010 hielt Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, SUVA-Kreisarzt, fest, aufgrund bisheriger medizinischer Erkenntnisse handle es sich um ausschliesslich funktionelle, inzwischen reichlich chronifizierte, eher linksbetonte Beschwerden im Kopf (einschliesslich Augenbeschwerden und schwindelartige Sensationen) und im linken Oberarm seit ungefähr 2004. Mangels strukturell objektivierbarer Unfallfolgen und in Berücksichtigung der Ergebnisse der biomechanischen Triage vom 6. Mai 2009 sei anzunehmen, dass weder die HWS noch der übrige Organismus nennenswert traumatisiert worden sei. Für die aktuell bestehenden funktionellen Einschränkungen sei die SUVA nicht zuständig. Nach einer Besprechung mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreter vom 7. Mai 2010 stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Juli 2010 die vorübergehend erbrachten Leistungen auf den 31. Juli 2010 ein, verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 8. November 2008 und lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab. Die Einsprache vom 7. September 2010, mit welcher der Versicherte u.a. vorbringen liess, die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung habe zusätzliche medizinische Abklärungen (erster Untersuchungstermin am 14. September 2010) zur Frage eingeleitet, ob mit weiterer Behandlung der Gesundheitszustand verbessert werden könne, lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 5. November 2010).
 
B.
 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und weitere Dokumente aufgelegen (Berichte über ein Assessment beim Zentrum R.________, vom 25. Oktober 2010; des Dr. med. E.________, Neurologe FMH, vom 5. November 2010; des PD Dr. med. L.________, Schweizer Wirbelsäulen- und Rückenmarkzentrum, vom 22. November 2010; des Dr. med. K.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Sportmedizin, vom 24. November 2010). Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das eingelegte Rechtsmittel ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt A.________ den Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 8. Februar 2011 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Kosten der Heilbehandlung und die Taggelder bis 30. Juni 2011, zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2010 hinaus eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG). Von der Beurteilung dieser Frage hängt sowohl der Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) ab, das eine Geldleistung ist, als auch der Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG, die eine Sachleistung im Sinne der Art. 14 f. ATSG darstellt (Urteil 8C_85/2012 vom 1. Mai 2012 E. 1 mit Hinweisen). Insoweit hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen frei zu prüfen (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 245 E. 1b mit Hinweis; Urteil 8C_548/2009 vom 2. Juli 2010 E. 4.3, publ. in: SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, die SUVA habe die ihr gemäss Rechtsprechung obliegende Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, verletzt. Aufgrund deren Weigerung, den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären, habe die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Unfallgegnerin ein Case Management beim Zentrum R.________ initiiert. Gestützt darauf seien zusätzliche spezialärztliche Untersuchungen durchgeführt und weitere Therapien angeordnet worden, dank derer er den Kopf, die linke Schulter sowie die linke Hand wieder schmerzfrei und uneingeschränkt habe bewegen können. Rund ein Jahr nach der verfügten Leistungseinstellung der SUVA, in welchem Zeitpunkt er als Linienpilot noch vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, habe er den angestammten Beruf wieder vollzeitlich aufnehmen können. Damit sei ausgewiesen, dass die SUVA die Leistungen zu früh eingestellt habe.
 
2.2
 
2.2.1 Mit BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff. hat das Bundesgericht erwogen, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist und sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG genannte "namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
 
2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen (Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden.
 
2.2.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). Die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Abklärungspflichten (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) konkretisieren sich jeweils nach den gegebenen Umständen (BGE 118 V 214 E. 3b S. 220 oben; Urteil I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1 f.).
 
2.3
 
2.3.1 Dr. med. W.________, auf dessen Stellungnahme vom 15./16. März 2010 gemäss vorinstanzlich bestätigter Auffassung der SUVA abzustellen war, berief sich zur Beurteilung der streitigen Frage allein auf das neurologische Konsilium des Dr. med. M.________ vom 4. Mai 2009, der vor einer "therapeutischen Perpetuierung" warnte. Die SUVA erbrachte danach indessen weitere Heilbehandlung, so u.a. für die Anwendung mobilisierender Techniken, Dehnung der tiefen Halsfaszie und Infiltration bei Dr. med. P.________ (letztmals am 1. Oktober 2009), die allerdings laut dessen Bericht vom 20. Oktober 2009 zu keiner Besserung des Beschwerdebildes führten. Auf der anderen Seite hielt dieser Arzt fest, eine Somatisierung sei nicht auszuschliessen und es könne noch nicht definitiv vorausgesagt werden, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei. Laut Angaben des Versicherten vom 8. Januar 2010 besuchte er seither regelmässig zwei Mal wöchentlich eine (von der SUVA offenbar vergütete) Medizinische Trainingstherapie, die das allgemeine Wohlbefinden, nicht aber die eigentlichen Beschwerden verbessert habe; er sei bei der Firma X.________ AG weiterhin zu einem krankheitsbedingt reduzierten Pensum von 70 % im Bereich von Bürotätigkeiten angestellt (vgl. auch Bericht des Airport Medical Centers, vom 5. Februar 2010). Eine kreisärztliche Überprüfung dieser Angaben fand nicht statt, obwohl der Rechtsvertreter des Versicherten anlässlich einer Besprechung vom 7. Mai 2010 vorbrachte, die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung habe weitere medizinische Abklärungen zur Frage anderer therapeutischer Massnahmen eingeleitet. Mit Einsprache vom 7. September 2010 gegen die Leistungseinstellungsverfügung vom 6. Juli 2010 liess der Versicherte u.a. die e-mail vom 6. September 2010 auflegen, wonach der erste Untersuchungstermin beim Zentrum R.________ auf den 14. September 2010 angesetzt worden war. Unter diesen Umständen lagen hinreichend Anhaltspunkte vor, die Anlass zu weiteren medizinischen Nachforschungen der streitigen Frage hätten geben sollen.
 
2.3.2 Die Vorinstanz hat die im kantonalen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen geprüft und erwogen, die im Assessment-Bericht (vom 25. Oktober 2010) festgehaltenen Befunde beruhten allein auf den subjektiven Angaben zur Befindlichkeit und enthielten keine spezifischen Therapieansätze, sondern nur die Empfehlung zu weiteren spezialärztlichen Abklärungen. Aufgrund der daraufhin durchgeführten neurologischen Untersuchung (Bericht des Dr. med. E.________ vom 5. November 2010) seien lediglich die Einnahme von Arzneistoffen gegen Migräne verordnet worden. Der orthopädischen Beurteilung gemäss (Bericht des Dr. med. K.________ vom 24. November 2010) sei therapeutisch die "Wiederherstellung der Balance zwischen Innen- und Aussenrotatoren" im Bereich des AC-(Acromioclavicular)-Gelenks verordnet worden. Insgesamt sei diesen Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, inwiefern mit weiteren Therapien eine namhafte Steigerung bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätte bewirkt werden können.
 
2.3.3 Das kantonale Gericht hat übersehen, dass PD Dr. med. L.________ gestützt auf die im Zeitpunkt seines Berichts vom 22. November 2010 vorhanden gewesenen fachärztlichen Auskünfte festhielt, man könne "mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Patient seinen Beruf als Pilot im nächsten halben Jahr wieder aufnehmen kann". Dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 24. November 2010 sind sodann entgegen der von der Vorinstanz an anderer Stelle geäusserten Auffassung, klare Anhaltspunkte für ein somatisches Substrat der Diagnose (Verdacht auf partielle, ansatznahe, artikulärseitige Ruptur der SSC mit konsekutiver muskulärer Dysbalance der Rotatoren und Überbelastung des AC-Gelenks links) zu entnehmen. Ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis) hält nach der Rechtsprechung vor Bundesrecht u.a. dann nicht stand, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache ohne Beizug des notwendigen medizinischen Fachwissens beantwortet wird (Urteile 8C_391/2009 vom 21. Oktober E. 1 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Angesichts des nicht in allen Teilen schlüssigen Beweisergebnisses aufgrund der von der SUVA eingeholten ärztlichen Auskünfte (E. 2.3.1 hievor) und der vorinstanzlich eingereichten Unterlagen bestand jedenfalls Anlass, die streitige Frage medizinisch überprüfen zu lassen. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Auskünfte einhole. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 8. Februar 2011 ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellte.
 
3.
 
Die Gerichtskosten werden der SUVA als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2012 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. November 2010 aufgehoben werden und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E. 2, über den Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggeld neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Oktober 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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