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Informationen zum Dokument  BGer 9C_615/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_615/2012 vom 11.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_615/2012
 
Urteil vom 11. Oktober 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich Z.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2004 zusprach,
 
dass Z.________ der IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 7. April 2010 mitteilte, er stehe seit 1. Juni 2008 in einem Arbeitsverhältnis, worauf diese nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 die laufende Rente rückwirkend auf den 1. September 2008 einstellte und die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen vom 1. September 2008 bis 8. April 2010 zurückforderte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies,
 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und sinngemäss beantragt, es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen,
 
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die sich an der Grenze zu einer ungenügenden Beschwerdebegründung bewegen, im Wesentlichen geltend macht, es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) seine Tätigkeit als Tennislehrer zu berücksichtigen, ohne indes auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
 
dass Vorinstanz und Verwaltung beim Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'910.- angenommen haben (aus dem Vergleich zwischen dem auf 2007 aufgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 26'731.23, und dem ab 1. Juni 2008 erzielten Einkommen mit Behinderung von Fr. 58'500.- resultierender Mehrverdienst von Fr. 31'768.77, abzüglich Fr. 1'500.-, davon zwei Drittel gemäss Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung, entsprechend Fr. 20'179.18, zuzüglich Fr. 26'731.23 = Fr. 46'910.41),
 
dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen von Fr. 65'580.- zwar die Tätigkeit als Tennislehrer nicht berücksichtigt und einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelt hat,
 
dass demgegenüber die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 74'240.- berücksichtigte, worin neben dem Verdienst als Mitarbeiter im Fitnesscenter von Fr. 65'580.- auch noch Fr. 8'660.- als Einkommen als Tennislehrer enthalten war, und gestützt darauf ein Invaliditätsgrad von 37% resultierte,
 
dass es insofern keine Rolle spielt, ob beim Einkommensvergleich die Tätigkeit als Tennislehrer mit einem Einkommen von Fr. 8'660.- berücksichtigt wird oder nicht, nachdem so oder anders ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert und die Vorinstanz damit zu Recht einen Rentenanspruch ab September 2008 verneint hat (Art. 28 Abs. 2 IVG),
 
dass in Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens weder eine Verletzung von Bundesrecht noch offensichtliche Unrichtigkeit ersichtlich ist (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die Verhältnisse nach der Verfügung vom 13. Oktober 2010 nicht Gegenstand der Beurteilung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140),
 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), zumal kein Anlass für eine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG) besteht,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Oktober 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
 
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